Rechtsanwältin Jutta Gass
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Beim Pflichtteil aufgepasst: Verjährungsfristen bei der Erbschaft

Unter dem Begriff »Verjährung« versteht man die gesetzlich vorgegebene Frist, in der ein Anspruch geltend gemacht werden muss. Je nach Anspruch kennt das BGB unterschiedlich lange Verjährungsfristen.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf einen zu ermittelnden Geldbetrag, der sofort mit dem Tod des Erblassers fällig (§ 2317 Abs. 1 BGB) ist und in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjährt, an dem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und seiner Enterbung erfahren hat, spätestens aber 30 Jahre nach dem Erbfall. Der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist ist jedoch erst der 1. Januar des folgenden Jahres.

Einen Anspruch auf den Pflichtteil eines Erbes haben lediglich die engsten Verwandten des Erblassers. Im Erbfall pflichtteilsberechtigt sind gemäß § 2303 BGB

  • alle Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel und Urenkel) – ehelich, außerehelich, mit Legitimierung und adoptiert,
  • der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie
  • die Eltern des Verstorbenen.

Selbst wenn der Pflichtteilsberechtigte die Summe, die ihm aus seinem Pflichtteilsrecht zusteht, nicht beziffern kann, hindert dies die Verjährung nicht. Das Gesetz sieht hier mit § 2314 BGB einen Auskunftsanspruch vor, der den Pflichtteilsberechtigten in die Lage versetzen soll, diese Bezifferung vorzunehmen.

Der Pflichtteilsberechtigte muss rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist entweder bei Gericht Klage einreichen oder eine rechtsverbindliche Erklärung des Erben erlangen, in der dieser den Bestand des Pflichtteilsanspruches anerkennt. Die bloße Aufforderung zur Zahlung oder zur Anerkennung des Pflichtteilsanspruches reicht also nicht aus.

Unterlässt er dies und beruft sich der Pflichtteilsschuldner auf die Verjährung, hat der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch verloren.

Zu Lebzeiten kann kein Pflichtteilsberechtigter Anspruch auf seinen Anteil erheben. Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht immer erst, wenn der Erblasser verstirbt. Vor allem Kinder haben kein Recht, bereits zu Lebzeiten eines Elternteils ihren Anteil zu verlangen.

Kann die Auszahlung des Pflichtteils hinausgezögert werden?

Kann die Auszahlung des Pflichtteils hinausgezögert werden?

Für Erben kann es teuer sein, anderen ihren Pflichtteil auszuzahlen. Nicht immer ist das Geld sofort zur Hand. Kann die Zahlung hinausgezögert werden?

Selbst Alleinerben müssen unter Umständen etwas aus dem Nachlass abgeben. Um den Pflichtteil auszahlen zu können, ist es mitunter nötig, das geerbte Haus zu verkaufen.

Erben können Stundung beantragen – aber sind damit nicht immer erfolgreich. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock, auf das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Im verhandelten Fall wurde eine Frau Alleinerbin ihres Großvaters. Vor allem ein vererbtes Grundstück war wertvoll. Mutter und Onkel der Frau wurden im Testament nicht bedacht. Nach dem Tod des Großvaters zog die Enkelin mit ihrem Mann und fünf Kindern in das vererbte alte Haus ein.

Erbin beantragt, die Auszahlung aufzuschieben, doch Mutter und Onkel machten ihren Pflichtteil geltend. Die verschuldete Enkelin beantragte, die Auszahlung des Pflichtteils bis zum Jahr 2024 aufzuschieben. Der Verkauf des Grundstücks stelle eine unbillige Härte dar, solange ihre Kinder jung seien.

Die Richter lehnten eine Stundung des Pflichtteils jedoch ab. Zwar werde diese oft genehmigt, wenn der Nachlass im Wesentlichen nur aus dem durch den Erben bewohnten Familienheim besteht. Hier verfügte die Erbin aber bereits vor dem Erbfall über ein anderes Familienheim. Es bestand für sie deshalb nach Ansicht es Gerichts keine Notwendigkeit, in die neue Immobilie einzuziehen.

Richter: Keine Besserung zu erwarten
Zum anderen sei die Stundung nur sinnvoll, wenn zu erwarten ist, dass sich die finanzielle Situation des Schuldners in absehbarer Zeit verbessert. Dies sahen die Richter im verhandelten Fall nicht.

Bei der Entscheidung spielte außerdem eine Rolle, dass seit der Geltendmachung des Anspruchs auf Auszahlung des Pflichtteils bereits fünf Jahre vergangen waren. Eine weitere Verzögerung war nach Ansicht der Richter auch wegen des Alters von Mutter und Onkel nicht zu rechtfertigen ( Az.: 3 U 32/17). Beim beantragten Ende der Stundung wären diese bereits 59 und 62 Jahre alt.