Rechtsanwältin Jutta Gass
Am Stadtgarten 6, 55469 Simmern
Tel: 06761 14785
info@anwaltskanzlei-gass.de

Beim Pflichtteil aufgepasst: Verjährungsfristen bei der Erbschaft

Unter dem Begriff »Verjährung« versteht man die gesetzlich vorgegebene Frist, in der ein Anspruch geltend gemacht werden muss. Je nach Anspruch kennt das BGB unterschiedlich lange Verjährungsfristen.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf einen zu ermittelnden Geldbetrag, der sofort mit dem Tod des Erblassers fällig (§ 2317 Abs. 1 BGB) ist und in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjährt, an dem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und seiner Enterbung erfahren hat, spätestens aber 30 Jahre nach dem Erbfall. Der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist ist jedoch erst der 1. Januar des folgenden Jahres.

Einen Anspruch auf den Pflichtteil eines Erbes haben lediglich die engsten Verwandten des Erblassers. Im Erbfall pflichtteilsberechtigt sind gemäß § 2303 BGB

  • alle Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel und Urenkel) – ehelich, außerehelich, mit Legitimierung und adoptiert,
  • der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie
  • die Eltern des Verstorbenen.

Selbst wenn der Pflichtteilsberechtigte die Summe, die ihm aus seinem Pflichtteilsrecht zusteht, nicht beziffern kann, hindert dies die Verjährung nicht. Das Gesetz sieht hier mit § 2314 BGB einen Auskunftsanspruch vor, der den Pflichtteilsberechtigten in die Lage versetzen soll, diese Bezifferung vorzunehmen.

Der Pflichtteilsberechtigte muss rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist entweder bei Gericht Klage einreichen oder eine rechtsverbindliche Erklärung des Erben erlangen, in der dieser den Bestand des Pflichtteilsanspruches anerkennt. Die bloße Aufforderung zur Zahlung oder zur Anerkennung des Pflichtteilsanspruches reicht also nicht aus.

Unterlässt er dies und beruft sich der Pflichtteilsschuldner auf die Verjährung, hat der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch verloren.

Zu Lebzeiten kann kein Pflichtteilsberechtigter Anspruch auf seinen Anteil erheben. Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht immer erst, wenn der Erblasser verstirbt. Vor allem Kinder haben kein Recht, bereits zu Lebzeiten eines Elternteils ihren Anteil zu verlangen.