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Bei einer Scheidung geht’s ans Teilen. Ohne Ehevertrag kommt es zu einem Zugewinnausgleich zwischen dem Vermögen von beiden Partnern. Was dabei zu beachten ist.

Aus und vorbei. Eine Ehe ist gescheitert, die Scheidung läuft. Paare ohne einen Ehevertrag haben während ihrer Ehe automatisch in einer Zugewinngemeinschaft gelebt. Einer der Partner kann beim Familiengericht einen Antrag auf Zugewinnausgleich stellen.

Dabei geht es darum, das während der Ehe erworbene Vermögen zu teilen. Am Vermögenszuwachs während der Ehe sollen beide je zur Hälfte teilhaben. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen bei Heirat und dem Endvermögen bei Scheidung.

Ausgleich macht nicht immer Sinn

Sind Zugewinne bei beiden Partnern jeweils gleich hoch, gibt es keinen Ausgleich. Ein Beispiel: Beide hatten bei der Heirat bei null angefangen. Während der Ehe haben sie gemeinsam ein Haus erworben, sonstiges Vermögen in nennenswertem Umfang existiert nicht. Beiden Seiten steht also jeweils die Hälfte des Hauses zu, mehr nicht.

Haben indes beide Eheleute oder einer von ihnen erheblich Vermögen hinzugewonnen, kann sich ein Zugewinnausgleich für einen der Partner rechnen. Indes macht ein Zugewinnausgleich nicht immer Sinn. Das ist dann der Fall, wenn die Zugewinne sich offensichtlich nicht großartig unterscheiden. Dabei ist auch an die Kosten zu denken, die für Gutachter, Gericht und Anwälte anfallen können.

Ausgleich ist immer Geldbetrag

Vermögen, das in Frage kommt, können zum Beispiel Aktiendepots, Versicherungen, Schmuck und teure Uhren, wertvolle Kunst und Gemälde oder auch Bankguthaben sein. Wobei ein Partner beim Zugewinnausgleich nur im Ausnahmefall verlangen kann, dass ihm bestimmte Vermögensgegenstände übertragen werden, er also Besitzer etwa des Motorrads wird.
Vielmehr ist der Ausgleichsanspruch grundsätzlich ein Geldbetrag. Wobei es den Eheleuten frei steht, untereinander etwas anderes zu vereinbaren.

Beide Partner listen Vermögen auf

Soll es nun zu einem Zugewinnausgleich kommen, muss es eine Vermögensaufstellung geben. Dabei listen beide Partner alles, was vorhanden ist, auf.

Das Endvermögen ist das Vermögen, das am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags des einen an den anderen Ehepartner existiert. Genau dieser Vermögensstand ist ausschlaggebend.

Der Partner mit dem höheren Zugewinn in der Zeit zwischen Heirat und Scheidungsantrag muss die Hälfte der Differenz zahlen. Keine Rolle spielt, ob einer mehr verdient hat als der andere oder ob einer stets für größere Summen in der Ehe alleine aufgekommen ist, zum Beispiel für Reisen oder teure Hobbys wie Golfspielen.

Erbschaften zählen nicht dazu

Beim Zugewinnausgleich außen vor bleiben Erbschaften und Schenkungen an einen der Partner. Sie werden zum Anfangsvermögen gerechnet. Sie wirken sich nur dann beim Zugewinn aus, wenn es zu Wertsteigerungen kommt. Hat also einer der Partner beispielsweise ein Haus vermacht bekommen, das etwa aufgrund seiner Lage über die Jahre an Wert zugelegt hat, dann spielt dieses Plus bei der Zugewinn-Berechnung eine Rolle.

Ebenfalls beim Zugewinn berücksichtigt wird, wenn einer der Partner einen unverhofften Geldsegen wie beispielsweise einen Lottogewinn hat: Die Hälfte von diesem Gewinn fließt an den anderen Partner. Das gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: XII ZR 125/12) selbst dann, wenn der Lottogewinn lange nach der Trennung erzielt wurde.

Und was ist mit Schulden? Partner haften nicht automatisch gegenüber dem Gläubiger mit. Es kommt allein darauf an, wer vertraglich die Schulden zurückzahlen muss. Anders sieht es nur aus, wenn der andere Partner eine Mithaftung übernommen und etwa einen Kreditvertrag mitunterzeichnet hat.

Mitunter kommt es auch vor, dass einer der Partner schon bei der Heirat nur Schulden hatte oder seine Schulden höher als sein Vermögen waren. In solchen Fällen wird ein negatives Anfangsvermögen erstellt.

Ein Beispiel: Eine Frau hatte ein Anfangsvermögen von 20.000 Euro, ihr Endvermögen lag bei 40.000 Euro, ihr Zugewinn somit bei 20.000 Euro. Der Mann hatte ein Anfangsvermögen von minus 10.000 Euro und ein Endvermögen von 10.000 Euro. Sein Zugewinn: 20.000 Euro. Auszugleichen ist in dem Fall nichts, da die Differenz bei null liegt.

Auch Rentenansprüche spielen eine Rolle

Beim Zugewinnausgleich gibt es aber auch Grenzen. Wer ausgleichspflichtig ist, muss nur den Betrag zahlen, den er oder sie tatsächlich hat. Er oder sie muss also für den Zugewinnausgleich keine Schulden machen.

Ein weiterer Punkt bei einer Scheidung: Die Rentenansprüche. Jene, die beide Partner in der Ehe erworben haben, werden je zur Hälfte geteilt, das ist der sogenannte Versorgungsausgleich. Darin fließen Ansprüche ein für die gesetzliche wie für die private Rentenversicherung sowie für die betriebliche Altersversorgung. Hat eine Ehe weniger als drei Jahre gehalten, entfällt der Versorgungsausgleich. Es sei denn, einer der Partner verlangt ihn ausdrücklich.

Damit es beim Zugewinnausgleich fair und gerecht zugeht, sollten (Ex-)Paare sich Hilfe holen. „Ohne einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt geht das nur in Ausnahmefällen. Allzu lange warten sollten Partner nicht: Drei Jahre nach einer rechtskräftigen Scheidung verjähren Ansprüche auf einen Zugewinnausgleich.

Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub

Die Klägerin ist seit dem 01.03.2011 als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten bei der Beklagten, einem Betrieb der Systemgastronomie, beschäftigt. Sie ist in einer Drei- Tage-Woche in Teilzeit tätig. Vereinbarungsgemäß stehen ihr pro Jahr 28 Werktage bzw. umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu.

Ab dem 01.04.2020 galt für die Klägerin infolge der Corona-Pandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Im August und September 2020 hatte die Beklagte ihr insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse der Arbeitgeberin. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit. So unterliege sie während der Kurzarbeit Meldepflichten. Auch könne die Arbeitgeberin die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle. Sie begehrt deshalb die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zustehe, d.h. noch 2,5 Arbeitstage. Dem tritt die Arbeitgeberin entgegen. Mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null entstünden keine Urlaubsansprüche. Sie habe deshalb den Urlaubsanspruch der Klägerin für 2020 bereits vollständig erfüllt.

Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat die Klage ebenso wie das Arbeitsgericht Essen abgewiesen. Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 hat die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Jahresurlaub 2020 steht ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen, was sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergeben würde. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.

Dies entspricht dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Das deutsche Recht enthält dazu keine günstigere Regelung. Weder existiert diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergibt sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere ist Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An alledem hat der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, nichts geändert.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20 Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 06.10.2020 – 1 Ca 2155/20

Abfindungen bei Kündigungen oder Aufhebungsverträgen

Bei Kündigungen oder Aufhebungsverträgen werden mitunter Abfindungen gezahlt. Diese müssen versteuert werden. Dafür gibt es aber einen Trick.

Scheiden Beschäftigte aus einem Unternehmen aus, bekommen sie oft eine Abfindung. Bei längerer Zeit im Unternehmen können dabei durchaus sechsstellige Beträge zustande kommen. Diese sind in voller Höhe lohnsteuerpflichtig. Wegen des progressiven Verlaufs des Steuersatzes kann eine hohe Abfindung die Steuerbelastung stark erhöhen.

Eine Abfindung kann aber nach der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert und fiktiv auf fünf Jahre verteilt werden, sofern es sich um außerordentliche Einkünfte handelt. Diese liegen vor, wenn die Abfindung innerhalb eines Kalenderjahrs gezahlt wird und die Abfindung höher ist als der Arbeitslohn, den der Beschäftigte bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Jahresende noch bezogen hätte.

Ein Rechenbeispiel: Ein zusammen veranlagtes Ehepaar kommt zusammen auf einen Bruttoarbeitslohn von 80.000 Euro (je Ehegatte 40.000 Euro). Abzüglich Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen liegt das zu versteuernde Einkommen bei 67.500 Euro. Die Einkommensteuer beträgt im Splittingtarif rund 12.700 Euro.

Abfindung in Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds einzahlen

Wenn ein Ehepartner im selben Jahr eine Abfindung von 100.000 Euro erhält, würde dadurch die Steuerlast auf rund 52.400 Euro anwachsen. Bei Anwendung der Fünftelregelung beträgt die Steuerlast der Eheleute aber nur rund 46.700 €.

Eine weitere Möglichkeit die Steuerlast zu mindern, ist die Einzahlung eines Teils der Abfindung in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Dabei ist jedoch ein Höchstbetrag zu beachten: Dieser liegt bei vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung und wird mit der Anzahl der Jahre (maximal zehn) multipliziert, die das Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Ein Beispiel: Vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, die 2021 in den neuen Bundesländern bei 7100 Euro liegt, sind 284 Euro. Bei zehn oder mehr Beschäftigungsjahren in der gleichen Firma dürften also 284 Euro mal 12 (Monate) mal 10 (Jahre), also insgesamt 34.080 Euro, steuerfrei in eine Direktversicherung oder Pensionskasse fließen. So lässt sich der zu versteuernde Teil der Abfindung deutlich senken.

Entgeltgleichheitsklage – Auskunft über das Vergleichsentgelt – Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts

Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit (Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG), begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) der männlichen Vergleichsperson, regelmäßig die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Abteilungsleiterin beschäftigt. Sie erhielt im August 2018 von der Beklagten eine Auskunft nach §§ 10 ff. EntgTranspG, aus der ua. das Vergleichsentgelt der bei der Beklagten beschäftigten männlichen Abteilungsleiter hervorgeht. Angegeben wurde dieses entsprechend den Vorgaben von § 11 Abs. 3 EntgTranspG als „auf Vollzeitäquivalente hochgerechneter statistischer Median“ des durchschnittlichen monatlichen übertariflichen Grundentgelts sowie der übertariflichen Zulage (Median-Entgelte). Das Vergleichsentgelt liegt sowohl beim Grundentgelt als auch bei der Zulage über dem Entgelt der Klägerin. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – auf Zahlung der Differenz zwischen dem ihr gezahlten Grundentgelt sowie der ihr gezahlten Zulage und der ihr mitgeteilten höheren Median-Entgelte für die Monate August 2018 bis Januar 2019 in Anspruch genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, es lägen schon keine ausreichenden Indizien iSv. § 22 AGG vor, die die Vermutung begründeten, dass die Klägerin die Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts erfahren habe.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Aus der von der Beklagten erteilten Auskunft ergibt sich das Vergleichsentgelt der maßgeblichen männlichen Vergleichsperson. Nach den Vorgaben des EntgTranspG liegt in der Angabe des Vergleichsentgelts als Median-Entgelt durch einen Arbeitgeber zugleich die Mitteilung der maßgeblichen Vergleichsperson, weil entweder ein konkreter oder ein hypothetischer Beschäftigter des anderen Geschlechts dieses Entgelt für gleiche bzw. gleichwertige Tätigkeit erhält. Die Klägerin hat gegenüber der ihr von der Beklagten mitgeteilten männlichen Vergleichsperson eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG erfahren, denn ihr Entgelt war geringer als das der Vergleichsperson gezahlte. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts begründet dieser Umstand zugleich die – von der Beklagten widerlegbare – Vermutung, dass die Klägerin die Entgeltbenachteiligung „wegen des Geschlechts“ erfahren hat. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen konnte der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, diese Vermutung den Vorgaben von § 22 AGG in unionsrechtskonformer Auslegung entsprechend widerlegt hat. Zugleich ist den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben. Dies führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Januar 2021 – 8 AZR 488/19 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 1. August 2019 – 5 Sa 196/19 –

Ist die Corona Schließung ein Mangel bei der Gewerbemiete?

Ist die Corona Schließung ein Mangel bei der Gewerbemiete?

Wegen Corona vorübergehend geschlossen“, hieß es für viele Geschäfte im Frühjahr dieses Jahres. Womit erhebliche Umsatzeinbußen vorprogrammiert waren. Für diesen Zeitraum aber einfach weniger Miete zahlen, ist für Ladenbesitzer keine Option, wie ein Urteil zeigt. 

Die staatlich verordnete Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts im Zuge der Corona-Pandemie stellt keinen Mangel dar und rechtfertigt keine Mietminderung. Dies hat das Landgericht (LG) Frankfurt entschieden (Az.: 2-15 O 23/20). Mieter können demnach in dieser Situation auch nicht wegen einer sogenannten Störung der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung und eine Reduzierung der Miete von der Vermieterin verlangen.

In dem verhandelten Fall verkauft die Mieterin Kleidung und Textilien und betreibt in Deutschland viele Filialen. Eines der Einzelhandelsgeschäfte in Frankfurt musste vom 18.03.2020 bis zum 20.04.2020 wegen einer Anordnung des Landes Hessen im Zuge der Corona-Pandemie geschlossen werden. Dadurch entstand ihr im März 2020 ein Umsatzrückgang von 54 Prozent und im April von 41 Prozent im Vergleich zu den beiden Vorjahren. Die Geschäftsinhaberin verzeichnete eine so erhebliche Liquiditätslücke, dass sie die Miete für April in Höhe von 6000 Euro für das Geschäft zunächst nicht begleichen konnte. Der Vermieter klagte auf Zahlung der noch offenen Miete.

Mit Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts können zwar auch öffentlich-rechtliche Einschränkungen oder Verbote gerade bei der Vermietung von Gewerberäumen grundsätzlich einen Mietmangel darstellen. Dafür müsse die Ursache der staatlichen Nutzungsuntersagung aber in dem Mietobjekt selbst oder seiner Beziehung zur Umwelt begründet sein. Das sei bei Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie jedoch nicht der Fall. Die hoheitlichen Maßnahmen dienten dem Schutz der Bevölkerung vor allgemeinen gesundheitlichen Gefahren. Sie knüpften nicht unmittelbar an die Beschaffenheit der Mietsache an, sondern allgemein an deren Nutzungsart sowie dem Umstand, dass in den Flächen Publikumsverkehr stattfinde und dadurch Infektionen begünstigt werden.