Ein Gemeinschaftskonto ist nicht immer von Vorteil
Ein Gemeinschaftskonto ist praktisch: Paare können damit ihre alltäglichen Ausgaben zusammen begleichen. Doch ganz ohne Risiken ist das nicht. Vertrauen ist gut, aber Kontrolle manchmal besser.
Wenn Paare zusammenziehen oder heiraten, teilen sie viele Ausgaben für ihren Haushalt. Meist finanzieren sie Miete, Versicherungen, Internet und Lebensmittel zusammen. Ein Gemeinschaftskonto kann den Überblick erleichtern.
Uneingeschränkter Zugriff oder nicht?
Ein Gemeinschaftskonto gibt es in zwei Varianten: als Und-Konto und als Oder-Konto. Beim Und-Konto darf keiner der Partner alleine über das Konto verfügen. Beide müssen sämtliche Auszahlungen und Transaktionen unterschreiben.
In der Praxis üblicher ist ein Oder-Konto. Hierbei können die Partner jederzeit unabhängig voneinander uneingeschränkt auf das Konto zugreifen und auch über das Guthaben verfügen.
Für ein Oder-Konto spricht: Es ist möglich, etwa im Falle eines Vertrauensverlustes die Einzelverfügungsberechtigung zu widerrufen. Das hat zur Folge, dass Kontoinhaber dann nur noch gemeinsam über das Konto verfügen können.
So oder so haften bei beiden Varianten die Kontoinhaber gegenüber der Bank gesamtschuldnerisch. Das heißt: Wenn das Konto überzogen wird – ob gemeinschaftlich oder im Fall eines Oder-Kontos alleine – kann die Bank von jedem Kontoinhaber die Rückzahlung des Betrags verlangen.
Bei Schulden besteht kein Pfändungsschutz
Auch wenn ein Kontoinhaber einem Dritten Geld schuldet, kann dies zum Problem werden. Nach aktuell geltendem Recht gibt es auf Gemeinschaftskonten keinen Pfändungsschutz. Der gesetzliche Pfändungsschutz ist nur bei einem P-Konto gewährleistet – und das kann man nur als Einzelkonto führen.
Im Ergebnis heißt das, dass das gesamte Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto dem Pfändungsbeschlag unterliegt. Nur auf Antrag im Härtefall und meist nur teilweise könne dies wieder aufgehoben werden.
Ein solcher Antrag ist aber nur ein „Notnagel“ und führt nicht immer zum Erfolg.
Wer solchen Fallen aus dem Weg gehen will, kann sich für ein Drei-Konten-Modell entscheiden. Dabei haben beide Partner auch ein eigenes Konto. „Für gemeinsame Ausgaben wie etwa Miete, Strom und Wasser führen sie ein Gemeinschaftskonto, auf das jeder monatlich einen Betrag überweist“, erklärt Urban.
Mit einer Vollmacht für den Notfall vorsorgen. Letztendlich können beide Partner auch eigene Konten führen. Getrennte Kassen mögen unromantisch sein, helfen womöglich aber, Streit und Probleme zu vermeiden.
Allerdings lässt sich dann im Notfall natürlich nicht ohne Weiteres auf das Einzelkonto des Partners zugreifen. Das kann zum Beispiel im Falle eines Unfalls oder einer schweren Krankheit zu Problemen führen.
Besser ist mit einer Kontovollmacht vorzusorgen. Diese Vollmacht können sich Partner gegenseitig erteilen. So kann ein Partner im Notfall die Bankangelegenheiten des anderen weiter regeln. Formulare dafür gibt es bei den einzelnen Kreditinstituten.
An das Finanzamt denken. Entscheiden sich Paare doch für ein Gemeinschaftskonto, müssen sie steuerliche Fallstricke beachten. Eröffnet ein Ehepaar ein Oder-Konto, kann der Fiskus dies als steuerpflichtige Schenkung werten, wenn einer auf dem Konto mehr als der andere einzahlt.
Um dies zu verhindern, sollten Ehepaare schriftlich vereinbaren, dass das Führen des Oder-Kontos keine steuerpflichtige Schenkung ist – und diese Vereinbarung dem Fiskus bei Bedarf vorlegen.
Und es gibt noch etwas bei Thema Steuern zu berücksichtigen: Stirbt ein Ehegatte, rechnet die Finanzverwaltung grundsätzlich die Hälfte des Kontoguthabens dem Nachlass zu. Mit anderen Worten: 50 Prozent des Guthabens gehören zur Erbmasse.
Gemeinschaftskonten sind nicht nur für Paare, Verheiratete oder Lebenspartner eine Option. Auch Geschäftspartner oder zum Beispiel Erbengemeinschaften können dieses Modell nutzen. Aus Sicherheitsgründen sollte man dann ein Und-Konto eröffnen, damit nicht einer der Kontoinhaber das gesamte Guthaben abräumen kann.