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Kann die Auszahlung des Pflichtteils hinausgezögert werden?

Kann die Auszahlung des Pflichtteils hinausgezögert werden?

Für Erben kann es teuer sein, anderen ihren Pflichtteil auszuzahlen. Nicht immer ist das Geld sofort zur Hand. Kann die Zahlung hinausgezögert werden?

Selbst Alleinerben müssen unter Umständen etwas aus dem Nachlass abgeben. Um den Pflichtteil auszahlen zu können, ist es mitunter nötig, das geerbte Haus zu verkaufen.

Erben können Stundung beantragen – aber sind damit nicht immer erfolgreich. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock, auf das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Im verhandelten Fall wurde eine Frau Alleinerbin ihres Großvaters. Vor allem ein vererbtes Grundstück war wertvoll. Mutter und Onkel der Frau wurden im Testament nicht bedacht. Nach dem Tod des Großvaters zog die Enkelin mit ihrem Mann und fünf Kindern in das vererbte alte Haus ein.

Erbin beantragt, die Auszahlung aufzuschieben, doch Mutter und Onkel machten ihren Pflichtteil geltend. Die verschuldete Enkelin beantragte, die Auszahlung des Pflichtteils bis zum Jahr 2024 aufzuschieben. Der Verkauf des Grundstücks stelle eine unbillige Härte dar, solange ihre Kinder jung seien.

Die Richter lehnten eine Stundung des Pflichtteils jedoch ab. Zwar werde diese oft genehmigt, wenn der Nachlass im Wesentlichen nur aus dem durch den Erben bewohnten Familienheim besteht. Hier verfügte die Erbin aber bereits vor dem Erbfall über ein anderes Familienheim. Es bestand für sie deshalb nach Ansicht es Gerichts keine Notwendigkeit, in die neue Immobilie einzuziehen.

Richter: Keine Besserung zu erwarten
Zum anderen sei die Stundung nur sinnvoll, wenn zu erwarten ist, dass sich die finanzielle Situation des Schuldners in absehbarer Zeit verbessert. Dies sahen die Richter im verhandelten Fall nicht.

Bei der Entscheidung spielte außerdem eine Rolle, dass seit der Geltendmachung des Anspruchs auf Auszahlung des Pflichtteils bereits fünf Jahre vergangen waren. Eine weitere Verzögerung war nach Ansicht der Richter auch wegen des Alters von Mutter und Onkel nicht zu rechtfertigen ( Az.: 3 U 32/17). Beim beantragten Ende der Stundung wären diese bereits 59 und 62 Jahre alt.