Überblick über die Formerfordernisse bestimmter Scheidungsfolgen
Folgende Scheidungsfolgenvereinbarungen sind formbedürftig:
1.
Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 1378 Abs III S. 2 BGB, § 7 LPartG). Beispiel: Vereinbarung, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte die Zugewinnausgleichsforderung in Teilbeträgen bezahlen kann oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf einen Teil der Forderung verzichtet.
2.
Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich sind formbedürftig (§ 7 VersAusglG, § 20 LPartG).
3.
Die Übertragung von Immobilieneigentum, das einem Ehepartner allein oder anteilmäßig gehört, muss notariell beurkundet und ins Grundbuch eingetragen werden (§ 311b BGB). Das Formerfordernis ist auch dann maßgebend, wenn sich der Ehegatte zunächst nur verpflichtet, das Eigentum an einer Immobilie irgendwann später auf den anderen Ehegatten zu übertragen.
4.
Beabsichtigen Sie bereits vor Rechtskraft der Scheidung den nachehelichen Unterhalt zu regeln, verlangt das Gesetz die notarielle Beurkundung (§ 1585c BGB, § 16 LPartG). Erst nach Rechtskraft der Scheidung entfällt der Formzwang. Dann können Sie formlos vereinbaren, was Sie als nachehelichen Unterhalt für richtig erachten.
5.
Sie können auch Vereinbarungen über das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht treffen. Zwar steht dem geschiedenen Ehegatten kein Erbrecht oder Pflichtteilsrecht mehr zu. Diese Rechte sind bereits dann ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren (u.a. Trennungsjahr) und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Ein Problem kann dann entstehen, wenn nur der hinterbliebene Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt hat. Dann bleibt sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht nämlich bestehen. Es liegt dann nicht immer im Sinne des verstorbenen Ehegatten, dass der andere sich scheiden lassen will und trotzdem erben soll. Allein die Trennung berührt das gegenseitige Erb- und Pflichtteilsrecht jedenfalls nicht. Die Ehegatten können daher vorsorglich notariell vereinbaren, dass sie auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht am Nachlass des jeweils anderen Ehegatten verzichten. Erb- und Pflichtteilsverzicht müssen notariell beurkundet werden