Rechtsanwältin Jutta Gass
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Ein paar Dinge über die Scheidung!

Parallel zum Herzschmerz gilt es nun, das Leben neu zu ordnen. Neben dem Kummer wird das Ende der Ehe auch noch durch Mythen um aufwendige Gerichtsverfahren, Vermögensteilung oder auch um die Frage, wer wem wie lange Unterhalt zahlt, belastet. Hier ein paar Fakten und Vorurteile rund ums Thema:

Gehört Eheleuten nach der Hochzeit alles zur Hälfte?

Alles Hab und Gut, das ein Ehepartner vor der Heirat eigens besitzt und während der Ehe dazu erwirbt, ist auch in und nach der Ehe dessen Alleineigentum. In Deutschland gilt ohne Ehevertrag automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung wird für jeden Ehegatten getrennt ermittelt, welchen Zugewinn beide während der Ehe erwirtschaftet haben. Derjenige, der einen höheren Zugewinn hat, muss dem anderen die Hälfte des Mehrbetrages abgeben. Die aufwendige Berechnung dazu führe ich als Fachanwältin für Familienrecht gerne für Sie durch. Außen vor beim Zugewinnausgleich bleiben Erbschaften und Schenkungen an einen der Partner. Sie werden zum Anfangsvermögen gerechnet. Sie wirken sich nur dann beim Zugewinn aus, wenn es zu Wertsteigerungen kommt.

Allerdings ist der Zugewinnausgleich nicht zwingend. Den entliebten Eheleuten steht es grundsätzlich vollkommen frei, wie sie die erwirtschafteten Güter bei einer Scheidung verteilen. Erst bei einem Streit über die Aufteilung der Vermögenswerte wird der Zugewinnausgleich juristisch vollzogen. Zudem muss überhaupt Vermögen vorhanden sein.

Was gilt im Trennungsjahr?

Bevor eine Scheidung überhaupt vollzogen werden kann, müssen scheidungswillige Eheleute zunächst das Trennungsjahr hinter sich bringen. Nunmehr getrennt von Bett und Tisch, soll jeder für sich überprüfen, ob die Ehegemeinschaft wirklich gescheitert ist. Doch auch wenn sich mancher Ex-Partner währenddessen schon frei und ungebunden fühlt: Er oder sie ist es nicht. Rechtlich gesehen besteht die Ehe auch während des Trennungsjahres fort. Gewinnt einer der Eheleute in dieser Zeit im Lotto, zählt der Gewinn zum innerhalb der Ehe erzielten Vermögen und unterliegt somit auch dem Zugewinnausgleich. Dies hat der Bundesgerichtshof höchstrichterlich entschieden (Az.: BGH XII ZB277/12).

Was passiert mit etwaigen Schulden?

Nach der gleichen Logik haftet jeder Ehegatte ebenso alleine für die eigenen Schulden. Davon ausgenommen sind „Geschäfte des täglichen Lebens“, unter die etwa Rechnungen für Öl, Gas und Strom fallen. Auch Kosten für die gemeinsame Lebenshaltung wie Einkäufe oder Arztrechnungen zählen dazu, aber nicht etwa Darlehen, die nur von einem Ehegatten unterschrieben worden sind.

Wann ist ein Versorgungsausgleich fällig?

Scheitert eine Ehe, beginnt das große Rechnen. Neben etwaigen Unterhaltskosten und dem Aufteilen während der Ehe erworbener materieller Güter ist auch meist ein Versorgungsausgleich fällig. Es sei denn, dieser wurde nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Ist dem nicht so, werden durch das Familiengericht alle während der Ehe erworbenen Rentenansprüche beider Eheleute je zur Hälfte geteilt und miteinander verrechnet. Dies gilt für die gesetzliche wie für die private Rentenversicherung, für die betriebliche Altersversorgung und auch Pensionsansprüche aus einem Beamtenverhältnis. Bei Ehen, die nicht länger als drei Jahre gehalten haben und auch bei krassem Fehlverhalten eines Ehepartners entfällt der Ausgleich meist.

Ansonsten dient der Versorgungsausgleich dazu, Ungleichheiten im Erwerbsleben der Eheleute auszugleichen – beispielsweise wenn die Frau sich überwiegend um die gemeinsamen Kinder kümmert, kein eigenes Einkommen hat und dadurch weniger in die Rentenkasse einzahlt. Dann wird bei der Rente und beim Unterhalt per Gesetz dafür gesorgt, dass dieser Einsatz für die Familie demjenigen Partner nicht zum Nachteil gereicht.

Zu beachten ist, dass beim Versorgungsausgleich nur Ansprüche berücksichtigt werden, von denen das Gericht auch weiß. Zwar muss jeder Ehepartner dem Gericht alle Versorgungsträger nennen, bei denen er Anwartschaften hat, welche dann vom Gericht an den anderen Partner zur Kontrolle übermittelt werden. Wurde allerdings eine Anwartschaft vergessen und bleibt vom baldigen Ex-Gatten unbemerkt, führt dies nachträglich zu keiner Änderung des festgelegten Versorgungsausgleichs.

Grundsätzlich können Ehepaare aber auch eigene Vereinbarungen zur Gestaltung ihrer Altersversorgung im Falle einer Scheidung treffen. Diese müssen, um vor Gericht Bestand zu haben, von einem Notar beurkundet sein. Derart kann ein Versorgungsausgleich auch ganz ausgeschlossen werden. Allerdings wird dies vor Gericht nur dann anerkannt, wenn es einen vergleichbaren Ausgleich gibt. So soll vermieden werden, dass ein Partner stark benachteiligt wird oder im Alter staatliche Hilfe benötigt.

Muss vor der Hochzeit ein Ehevertrag geschlossen werden?

Ein Ehevertrag regelt häufig unter anderem, wie das gemeinsame Vermögen nach Auflösung einer Ehe aufgeteilt wird. Entgegen der landläufigen Meinung können Verheiratete eine solche Vereinbarung auch noch während einer Ehe besiegeln und gegebenenfalls ändern. Jeder hat und behält und verwaltet sein Vermögen, wie er will, ohne den anderen fragen zu müssen. Dringend notwendig ist ein Ehevertrag, wenn ein Ehegatte ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung hat, Kaufmann oder Freiberufler ist oder wenn ein Ehepartner im Betrieb des anderen mitarbeitet oder beide im selben Betrieb arbeiten und nur ein Ehepartner Inhaber ist. Grundsätzlich herrscht in einem Ehevertrag Gestaltungsfreiheit. In einem gesetzlichen Rahmen. Wann der überschritten wird, ist allerdings nur vage formuliert. Unwirksam ist so ein Vertrag dann, wenn die Lasten so ungleich verteilt sind, dass sie den ehelichen Verhältnissen in keiner Weise gerecht werden. Bestimmungen dürfen nicht den „guten Sitten“ widersprechen oder zulasten Dritter gehen.

Dringend zu empfehlen sind Eheverträge ebenfalls, wenn die Partner verschiedene Nationalitäten haben. Hier sollte mindestens festgelegt werden, welches nationale Recht bei einer Trennung gilt. Gültig ist ein Ehevertrag im Übrigen nur, wenn er durch einen Notar beurkundet wird. Wird kein entsprechender Vertrag geschlossen, gilt wie beschrieben der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wer zu Beginn seiner Ehe hingegen Gütertrennung vereinbart hat, kann sich während dieser ohne Wenn und Aber an seinem Lottogewinn allein erfreuen, auch ohne auf das Wohlwollen des Ex-Partners angewiesen zu sein.

Muss man sich überhaupt scheiden lassen?

Nein. Aber auch wer sich trotz jahrelanger Trennung und möglicher Gütertrennung nicht scheiden lassen möchte, sollte beachten, dass der Fortbestand der Ehe mit Konsequenzen verbunden sein kann – Stichwort Erbrecht und Unterhalt.

Landen mit dem Gang zum Anwalt die Streitigkeiten langwierig und teuer vor Gericht?

Nein, nicht unbedingt. Denn Rechtsberatung rund um eine Scheidung bedeutet nicht automatisch, dass hohe Kosten für Anwalt und Gericht auf einen zukommen. Viele Angelegenheiten lassen sich ohne großen Aufwand klären. Ein jahrelanges Verfahren ist für den Anwalt weder finanziell lukrativ noch inhaltlich reizvoll. Ich möchte das Anliegen meines Mandanten möglichst zielstrebig und schnell bearbeiten. Es ist im Sinne aller, Konflikte zu deeskalieren und frühzeitig zu beenden. Wenn die Streitparteien ihre Rechte kennen, ergeben sich die besten Lösungen. Aber Eheleute können ihre Scheidung nur mit anwaltlicher Hilfe vor dem Familiengericht über die Bühne bringen.

Können Scheidungswillige einen Anwalt teilen?

Grundsätzlich ja. Allerdings darf ein Anwalt immer nur einen Ehepartner vertreten. Die andere, nicht anwaltlich begleitete Person kann an den Gesprächen teilnehmen. Jedoch erhält sie keine auf ihre Interessen zugeschnittene Beratung. Besteht über die Trennungsmodalitäten weitestgehend Einigung zwischen den Ehegatten, können diese nur die Dienste eines Anwalts in Anspruch nehmen. Eine solche Konstellation kommt infrage, wenn nicht viel geregelt werden muss und kein wesentlicher Streit besteht. Das Scheidungsverfahren gestaltet sich kostengünstiger, wenn nur ein Anwalt bezahlt werden muss. Bei einer komplexen Ausgangssituation benötigen allerdings meist beide Parteien jeweils einen Anwalt.

Ist eine Scheidung gegen den Willen des anderen erst nach drei Jahren Trennung möglich?

Nein, bereits nach einjähriger Trennung kann ein Ehegatte einen Scheidungsantrag stellen. Die scheidungswillige Partei muss den Richter dann überzeugen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zerrüttet ist und sich nicht wieder herstellen lässt. Im Härtefall, etwa wenn schwerer Ehebruch, schwere Misshandlungen oder Morddrohungen nachgewiesen werden, kann eine Ehe auch vor Ablauf des ersten Trennungsjahres geschieden werden.

Muss der Ehegattenunterhalt nur im ersten Trennungsjahr gezahlt werden?

Je nach der Dauer der Ehe und deren Umständen ist in der Regel auch nach Ablauf des ersten Trennungsjahres Unterhalt zu gewähren, der unter Umständen befristet werden kann. Der vermögendere Gatte muss dem wirtschaftlich Schwächeren im ersten Jahr der Trennung ohne Wenn und Aber Trennungsunterhalt zahlen. Ist dieses Jahr vorüber, hat sich der unterhaltsbedürftige Ehepartner eigenverantwortlich um Einkommensmöglichkeiten zu kümmern. Tut er das nicht, kann ihm fiktives Einkommen angerechnet werden. Es ist jedoch auch dann noch Ehegattenunterhalt zu zahlen, wenn beide in Vollzeit arbeiten und dennoch Einkommensunterschiede vorliegen.

Gilt ein Unterhaltsverzicht auf einem Bierdeckel?

Nein, einen Unterhaltsverzicht auf einer einfachen Notiz, einem Zettel oder gar einem Bierdeckel bestätigen zu lassen, ist seit Jahren vor der Scheidung nicht mehr möglich. Mittlerweile gibt es Formerfordernisse. Entweder muss der Unterhaltsverzicht von einem Notar schriftlich festgehalten oder von einem Gericht protokolliert werden.

Können Eltern zum Umgang mit ihrem Kind gezwungen werden?

Eltern stehen grundsätzlich in der Pflicht, ihr Kind zu pflegen und zu erziehen. Das gilt auch, wenn sie sich trennen. Möchte ein Elternteil jedoch partout keinen Umgang mit seinem Kind, kann es dem Kindeswohl zuwider laufen, ihn dennoch dazu zu zwingen. Da der unfreiwillige Umgang von Mutter oder Vater also schädlich für das Kind sein könnte, wird von einem Umgangszwang abgesehen. Unterhalt für das Kind muss aber in aller Regel dennoch gezahlt werden

Bei einer Scheidung geht’s ans Teilen. Ohne Ehevertrag kommt es zu einem Zugewinnausgleich zwischen dem Vermögen von beiden Partnern. Was dabei zu beachten ist.

Aus und vorbei. Eine Ehe ist gescheitert, die Scheidung läuft. Paare ohne einen Ehevertrag haben während ihrer Ehe automatisch in einer Zugewinngemeinschaft gelebt. Einer der Partner kann beim Familiengericht einen Antrag auf Zugewinnausgleich stellen.

Dabei geht es darum, das während der Ehe erworbene Vermögen zu teilen. Am Vermögenszuwachs während der Ehe sollen beide je zur Hälfte teilhaben. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen bei Heirat und dem Endvermögen bei Scheidung.

Ausgleich macht nicht immer Sinn

Sind Zugewinne bei beiden Partnern jeweils gleich hoch, gibt es keinen Ausgleich. Ein Beispiel: Beide hatten bei der Heirat bei null angefangen. Während der Ehe haben sie gemeinsam ein Haus erworben, sonstiges Vermögen in nennenswertem Umfang existiert nicht. Beiden Seiten steht also jeweils die Hälfte des Hauses zu, mehr nicht.

Haben indes beide Eheleute oder einer von ihnen erheblich Vermögen hinzugewonnen, kann sich ein Zugewinnausgleich für einen der Partner rechnen. Indes macht ein Zugewinnausgleich nicht immer Sinn. Das ist dann der Fall, wenn die Zugewinne sich offensichtlich nicht großartig unterscheiden. Dabei ist auch an die Kosten zu denken, die für Gutachter, Gericht und Anwälte anfallen können.

Ausgleich ist immer Geldbetrag

Vermögen, das in Frage kommt, können zum Beispiel Aktiendepots, Versicherungen, Schmuck und teure Uhren, wertvolle Kunst und Gemälde oder auch Bankguthaben sein. Wobei ein Partner beim Zugewinnausgleich nur im Ausnahmefall verlangen kann, dass ihm bestimmte Vermögensgegenstände übertragen werden, er also Besitzer etwa des Motorrads wird.
Vielmehr ist der Ausgleichsanspruch grundsätzlich ein Geldbetrag. Wobei es den Eheleuten frei steht, untereinander etwas anderes zu vereinbaren.

Beide Partner listen Vermögen auf

Soll es nun zu einem Zugewinnausgleich kommen, muss es eine Vermögensaufstellung geben. Dabei listen beide Partner alles, was vorhanden ist, auf.

Das Endvermögen ist das Vermögen, das am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags des einen an den anderen Ehepartner existiert. Genau dieser Vermögensstand ist ausschlaggebend.

Der Partner mit dem höheren Zugewinn in der Zeit zwischen Heirat und Scheidungsantrag muss die Hälfte der Differenz zahlen. Keine Rolle spielt, ob einer mehr verdient hat als der andere oder ob einer stets für größere Summen in der Ehe alleine aufgekommen ist, zum Beispiel für Reisen oder teure Hobbys wie Golfspielen.

Erbschaften zählen nicht dazu

Beim Zugewinnausgleich außen vor bleiben Erbschaften und Schenkungen an einen der Partner. Sie werden zum Anfangsvermögen gerechnet. Sie wirken sich nur dann beim Zugewinn aus, wenn es zu Wertsteigerungen kommt. Hat also einer der Partner beispielsweise ein Haus vermacht bekommen, das etwa aufgrund seiner Lage über die Jahre an Wert zugelegt hat, dann spielt dieses Plus bei der Zugewinn-Berechnung eine Rolle.

Ebenfalls beim Zugewinn berücksichtigt wird, wenn einer der Partner einen unverhofften Geldsegen wie beispielsweise einen Lottogewinn hat: Die Hälfte von diesem Gewinn fließt an den anderen Partner. Das gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: XII ZR 125/12) selbst dann, wenn der Lottogewinn lange nach der Trennung erzielt wurde.

Und was ist mit Schulden? Partner haften nicht automatisch gegenüber dem Gläubiger mit. Es kommt allein darauf an, wer vertraglich die Schulden zurückzahlen muss. Anders sieht es nur aus, wenn der andere Partner eine Mithaftung übernommen und etwa einen Kreditvertrag mitunterzeichnet hat.

Mitunter kommt es auch vor, dass einer der Partner schon bei der Heirat nur Schulden hatte oder seine Schulden höher als sein Vermögen waren. In solchen Fällen wird ein negatives Anfangsvermögen erstellt.

Ein Beispiel: Eine Frau hatte ein Anfangsvermögen von 20.000 Euro, ihr Endvermögen lag bei 40.000 Euro, ihr Zugewinn somit bei 20.000 Euro. Der Mann hatte ein Anfangsvermögen von minus 10.000 Euro und ein Endvermögen von 10.000 Euro. Sein Zugewinn: 20.000 Euro. Auszugleichen ist in dem Fall nichts, da die Differenz bei null liegt.

Auch Rentenansprüche spielen eine Rolle

Beim Zugewinnausgleich gibt es aber auch Grenzen. Wer ausgleichspflichtig ist, muss nur den Betrag zahlen, den er oder sie tatsächlich hat. Er oder sie muss also für den Zugewinnausgleich keine Schulden machen.

Ein weiterer Punkt bei einer Scheidung: Die Rentenansprüche. Jene, die beide Partner in der Ehe erworben haben, werden je zur Hälfte geteilt, das ist der sogenannte Versorgungsausgleich. Darin fließen Ansprüche ein für die gesetzliche wie für die private Rentenversicherung sowie für die betriebliche Altersversorgung. Hat eine Ehe weniger als drei Jahre gehalten, entfällt der Versorgungsausgleich. Es sei denn, einer der Partner verlangt ihn ausdrücklich.

Damit es beim Zugewinnausgleich fair und gerecht zugeht, sollten (Ex-)Paare sich Hilfe holen. „Ohne einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt geht das nur in Ausnahmefällen. Allzu lange warten sollten Partner nicht: Drei Jahre nach einer rechtskräftigen Scheidung verjähren Ansprüche auf einen Zugewinnausgleich.

Ein Gemeinschaftskonto ist nicht immer von Vorteil

Ein Gemeinschaftskonto ist nicht immer von Vorteil

Ein Gemeinschaftskonto ist praktisch: Paare können damit ihre alltäglichen Ausgaben zusammen begleichen. Doch ganz ohne Risiken ist das nicht. Vertrauen ist gut, aber Kontrolle manchmal besser.

Wenn Paare zusammenziehen oder heiraten, teilen sie viele Ausgaben für ihren Haushalt. Meist finanzieren sie Miete, Versicherungen, Internet und Lebensmittel zusammen. Ein Gemeinschaftskonto kann den Überblick erleichtern.

Uneingeschränkter Zugriff oder nicht?
Ein Gemeinschaftskonto gibt es in zwei Varianten: als Und-Konto und als Oder-Konto. Beim Und-Konto darf keiner der Partner alleine über das Konto verfügen. Beide müssen sämtliche Auszahlungen und Transaktionen unterschreiben.

In der Praxis üblicher ist ein Oder-Konto. Hierbei können die Partner jederzeit unabhängig voneinander uneingeschränkt auf das Konto zugreifen und auch über das Guthaben verfügen.

Für ein Oder-Konto spricht: Es ist möglich, etwa im Falle eines Vertrauensverlustes die Einzelverfügungsberechtigung zu widerrufen.  Das hat zur Folge, dass Kontoinhaber dann nur noch gemeinsam über das Konto verfügen können.

So oder so haften bei beiden Varianten die Kontoinhaber gegenüber der Bank gesamtschuldnerisch. Das heißt: Wenn das Konto überzogen wird – ob gemeinschaftlich oder im Fall eines Oder-Kontos alleine – kann die Bank von jedem Kontoinhaber die Rückzahlung des Betrags verlangen.

Bei Schulden besteht kein Pfändungsschutz
Auch wenn ein Kontoinhaber einem Dritten Geld schuldet, kann dies zum Problem werden. Nach aktuell geltendem Recht gibt es auf Gemeinschaftskonten keinen Pfändungsschutz. Der gesetzliche Pfändungsschutz ist nur bei einem P-Konto gewährleistet – und das kann man nur als Einzelkonto führen.

Im Ergebnis heißt das, dass das gesamte Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto dem Pfändungsbeschlag unterliegt. Nur auf Antrag im Härtefall und meist nur teilweise könne dies wieder aufgehoben werden.

Ein solcher Antrag ist aber nur ein „Notnagel“ und führt nicht immer zum Erfolg.

Wer solchen Fallen aus dem Weg gehen will, kann sich für ein Drei-Konten-Modell entscheiden. Dabei haben beide Partner auch ein eigenes Konto. „Für gemeinsame Ausgaben wie etwa Miete, Strom und Wasser führen sie ein Gemeinschaftskonto, auf das jeder monatlich einen Betrag überweist“, erklärt Urban.

Mit einer Vollmacht für den Notfall vorsorgen. Letztendlich können beide Partner auch eigene Konten führen. Getrennte Kassen mögen unromantisch sein, helfen womöglich aber, Streit und Probleme zu vermeiden.

Allerdings lässt sich dann im Notfall natürlich nicht ohne Weiteres auf das Einzelkonto des Partners zugreifen. Das kann zum Beispiel im Falle eines Unfalls oder einer schweren Krankheit zu Problemen führen.

Besser ist mit einer Kontovollmacht vorzusorgen. Diese Vollmacht können sich Partner gegenseitig erteilen. So kann ein Partner im Notfall die Bankangelegenheiten des anderen weiter regeln. Formulare dafür gibt es bei den einzelnen Kreditinstituten.

An das Finanzamt denken. Entscheiden sich Paare doch für ein Gemeinschaftskonto, müssen sie steuerliche Fallstricke beachten. Eröffnet ein Ehepaar ein Oder-Konto, kann der Fiskus dies als steuerpflichtige Schenkung werten, wenn einer auf dem Konto mehr als der andere einzahlt.

Um dies zu verhindern, sollten Ehepaare schriftlich vereinbaren, dass das Führen des Oder-Kontos keine steuerpflichtige Schenkung ist – und diese Vereinbarung dem Fiskus bei Bedarf vorlegen.

Und es gibt noch etwas bei Thema Steuern zu berücksichtigen: Stirbt ein Ehegatte, rechnet die Finanzverwaltung grundsätzlich die Hälfte des Kontoguthabens dem Nachlass zu. Mit anderen Worten: 50 Prozent des Guthabens gehören zur Erbmasse.

Gemeinschaftskonten sind nicht nur für Paare, Verheiratete oder Lebenspartner eine Option. Auch Geschäftspartner oder zum Beispiel Erbengemeinschaften können dieses Modell nutzen. Aus Sicherheitsgründen sollte man dann ein Und-Konto eröffnen, damit nicht einer der Kontoinhaber das gesamte Guthaben abräumen kann.

Wann kann ein Versorgungsausgleich rückgängig gemacht werden?

Wann kann ein Versorgungsausgleich rückgängig gemacht werden?

Bei der Scheidung werden die Anrechte auf Altersversorgung der Partner angeglichen. Doch nach dem Tod des früheren Ehegatten kann eine Rentenkürzung eventuell rückgängig gemacht werden.

Geschiedene bekommen unter Umständen eine gekürzte Rente. Denn bei der Scheidung werden die gesetzlichen und privaten Anrechte auf Altersversorgung aus den Ehejahren in der Regel gleichmäßig zwischen den beiden Partnern aufgeteilt.

Trotzdem können Geschiedene unter bestimmten Voraussetzungen eine ungekürzte Rente ausgezahlt bekommen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin. Möglich ist das zum Beispiel, wenn der frühere Ehegatte, zu dessen Gunsten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, verstirbt. Der Verstorbene darf seine Rente aber nur weniger als drei Jahre lang bezogen haben. Eventuelle Leistungen an Hinterbliebene des Verstorbenen bleiben unberücksichtigt.

Anpassung wegen Tod
Betroffene Ex-Partner müssen diese sogenannte Anpassung wegen Tod bei ihrem Rentenversicherungsträger beantragen. Ab dem Monat nach der Antragstellung zahlt dieser die Rente dann ungekürzt aus.

Die Deutsche Rentenversicherung rät Geschiedenen aber, darauf zu achten, welche Ansprüche sie außerhalb der Rentenversicherung wegen des Versorgungsausgleichs erworben haben. Denn diese könnten mit der Anpassung entfallen. Einen Antrag sollten Betroffene demnach nur stellen, wenn ihr Einkommen dadurch insgesamt steigt.

Grundsätzlich dient der Versorgungsausgleich dazu, Ungleichheiten im Erwerbsleben der Eheleute auszugleichen. Dieser ist bei einer Scheidung meist fällig. Es sei denn, dieser wurde nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Ist dem nicht so, werden durch das Familiengericht alle während der Ehe erworbenen Rentenansprüche beider Eheleute je zur Hälfte geteilt und miteinander verrechnet. Dies gilt für die gesetzliche wie für die private Rentenversicherung, für die betriebliche Altersversorgung und auch für Pensionsansprüche aus einem Beamtenverhältnis. Bei Ehen, die nicht länger als drei Jahre gehalten haben und auch bei krassem Fehlverhalten eines Ehepartners entfällt der Ausgleich meist.

Wie sich Unverheiratete absichern

Wie sich Unverheiratete absichern

Ins Traumhaus ohne Trauschein? Für viele Paare ist das selbstverständlich. Bei Tod oder Trennung kann es aber Probleme geben. Lösen lassen sich diese durch eine gemeinsame GbR.

Für Ehepaare ist die Lage nach einem Immobilienkauf meist klar. Stirbt ein Partner, wird der andere automatisch Erbe – auch von der gemeinsamen Immobilie. Und im Falle einer Trennung greifen meist die Regeln zum Zugewinnausgleich.

Bei Unverheirateten ist das anders. Für sie gibt es solche Regelungen nicht automatisch. Sie müssen extra vereinbaren, was im Fall von Tod und Trennung mit Haus oder Wohnung passiert. Eine Möglichkeit: Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Und das ist einfacher als gedacht.

Eine solche Gesellschaft entsteht im Prinzip schon, sobald zwei Leute gemeinsam kaufen. Es sind weder ein Gründungsvertrag noch ein Eintrag ins Handelsregister noch Gründungskapital erforderlich.

Als Käufer treten dann nicht die einzelnen Personen auf, sondern die von beiden gebildete GbR. Die GbR kommt auch als Eigentümerin ins Grundbuch, ergänzt um die Namen der Gesellschafter.

GbR ermöglicht Paaren flexible Gestaltung
In einem solchen Konstrukt sieht Dominik Hüren, Sprecher der Bundesnotarkammer in Berlin, einen Vorteil: „Über eine Immobilien-GbR können Paare Details individueller bestimmen.“

So lässt sich etwa in Krisenzeiten möglichem Streit ums Haus vorbeugen. Beispielsweise darum, wem das gekaufte Haus gehört und welcher Teil dem Partner zukommt.

Grundsätzlich ist rechtlich derjenige Eigentümer, dessen Name im Grundbuch eingetragen ist. Stehen beide Partner drin, gehört ihnen jeweils die Hälfte. Dies gilt jeweils unabhängig davon, wie viel Geld jeder Partner ins Haus steckt. Das bringt bei einer Trennung häufig Ärger.

Anteile am Kaufpreis können besser verteilt werden
In der GbR können „die Anteile an der Immobilie nach dem Beitrag zur Finanzierung verteilt werden“. Bringt ein Partner etwa 75 Prozent des Kaufpreises auf, wird er zu drei Vierteln Anteilseigner der GbR. Der andere erhält das restliche Viertel. Bei einer Trennung wird das Gesellschaftervermögen versilbert: „Jeder bekommt seinen Anteil ausbezahlt.“

Die Verteilung der GbR-Anteile ist variabel gestaltbar. Höhere oder niedrigere Tilgungsleistungen für den Baukredit, für Kindererziehung oder Eigenleistung können nach Angaben der Bundesnotarkammer berücksichtigt, bewertet und dem jeweiligen Partner zugerechnet werden. Über die erbrachten Leistungen wird Buch geführt.

Einzelheiten werden im Gesellschaftervertrag festgelegt, den das Paar als Gesellschafter der Immobilien-GbR miteinander schließt. Der Vertrag ist kein Muss, aber er trägt zur Klarheit bei.

Auch Regelungen zu Todesfällen möglich
In dem Papier lassen sich außerdem Einzelheiten wie das Erwerbsrecht eines Partners einschließlich der Konditionen vereinbaren. Geregelt wird auch, wer im Todesfall den eigenen GbR-Anteil übernimmt – im Zuge der angestrebten Absicherung wäre dies der überlebende Partner.

Ohne Regelung oder Testament gilt gesetzliche Erbfolge, der Lebenspartner ginge leer aus. Der Gesellschaftervertrag kann ohne Rechtsanwalt und Notar geschlossen werden. Weil der Vertrag das Innenleben der GbR beschreibt, wirkt er sich nicht auf das Grundbuch aus. Folglich ziehen Änderungen keine Grundbuchänderung und damit verbundene Kosten nach sich.

Banken akzeptieren Gesellschaftsform meist
Banken haben kaum Probleme mit einer Immobilien-GbR als Darlehensnehmerin. Aus Bankensicht sei das Risiko mit dem eines herkömmlichen Immobilienkaufs vergleichbar. Die Gesellschafter müssen ihre Bonität offen legen und haften persönlich.

Für einen notleidenden Kredit stehe jeder Partner mit seinem gesamten Vermögen gerade. Im Darlehensvertrag werde entweder die GbR oder deren Gesellschafter genannt. Das hänge von der jeweiligen Bank ab. Sie sichert ihr Darlehen über das Grundbuch ab.

Bei der Bonitätsprüfung für eine Immobilie als Kapitalanlage kann die gesamtschuldnerische Haftung nachteilig sein. „Manche Banken setzen den vollen Kapitaldienst an, verteilen Mieteinnahmen aber nur entsprechend den individuellen GbR-Anteilen“, erläutert Santel. Das Investment kann dann für eine Seite negativ ausfallen, selbst wenn es sich unter dem Strich rechnet.

Modell ist nicht unbedingt einfach
Auf jeden Fall sollten Paare im Vorfeld mit dem Geldinstitut klären, ob und wie der Immobilienerwerb über die GbR zu bewerkstelligen ist. Steuerberater sollten ebenfalls zu Rate gezogen werden. Das gilt vor allem, wenn ein Paar einer bereits bestehenden GbR eine Immobilie abkauft. Baukindergeld gibt es nicht: Diesen Zuschuss bekommen private Bauherren und Käufer; eine GbR besitzt diesen Status nicht.

Außerdem könnte es schwerer sein, eine günstige Finanzierung zu bekommen. Die Anteile an einer GbR können recht flexibel auf andere GbR mit eventuell schlechterer Bonität übertragen werden. Dagegen wird sich eine Bank absichern wollen. Zum Beispiel mit zusätzlichen Sicherheiten oder einem Risikozuschlag.