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Ist die Corona Schließung ein Mangel bei der Gewerbemiete?

Ist die Corona Schließung ein Mangel bei der Gewerbemiete?

Wegen Corona vorübergehend geschlossen“, hieß es für viele Geschäfte im Frühjahr dieses Jahres. Womit erhebliche Umsatzeinbußen vorprogrammiert waren. Für diesen Zeitraum aber einfach weniger Miete zahlen, ist für Ladenbesitzer keine Option, wie ein Urteil zeigt. 

Die staatlich verordnete Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts im Zuge der Corona-Pandemie stellt keinen Mangel dar und rechtfertigt keine Mietminderung. Dies hat das Landgericht (LG) Frankfurt entschieden (Az.: 2-15 O 23/20). Mieter können demnach in dieser Situation auch nicht wegen einer sogenannten Störung der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung und eine Reduzierung der Miete von der Vermieterin verlangen.

In dem verhandelten Fall verkauft die Mieterin Kleidung und Textilien und betreibt in Deutschland viele Filialen. Eines der Einzelhandelsgeschäfte in Frankfurt musste vom 18.03.2020 bis zum 20.04.2020 wegen einer Anordnung des Landes Hessen im Zuge der Corona-Pandemie geschlossen werden. Dadurch entstand ihr im März 2020 ein Umsatzrückgang von 54 Prozent und im April von 41 Prozent im Vergleich zu den beiden Vorjahren. Die Geschäftsinhaberin verzeichnete eine so erhebliche Liquiditätslücke, dass sie die Miete für April in Höhe von 6000 Euro für das Geschäft zunächst nicht begleichen konnte. Der Vermieter klagte auf Zahlung der noch offenen Miete.

Mit Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts können zwar auch öffentlich-rechtliche Einschränkungen oder Verbote gerade bei der Vermietung von Gewerberäumen grundsätzlich einen Mietmangel darstellen. Dafür müsse die Ursache der staatlichen Nutzungsuntersagung aber in dem Mietobjekt selbst oder seiner Beziehung zur Umwelt begründet sein. Das sei bei Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie jedoch nicht der Fall. Die hoheitlichen Maßnahmen dienten dem Schutz der Bevölkerung vor allgemeinen gesundheitlichen Gefahren. Sie knüpften nicht unmittelbar an die Beschaffenheit der Mietsache an, sondern allgemein an deren Nutzungsart sowie dem Umstand, dass in den Flächen Publikumsverkehr stattfinde und dadurch Infektionen begünstigt werden.