Rechtsanwältin Jutta Gass
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Familienrecht

Bei elterlichem Streit über die Kinderbetreuung bestand bisher Uneinigkeit darüber, ob das Familiengericht dieses Betreuungskonzept auf Antrag eines Elternteils gegen den Willen des anderen anordnen darf.

Mit Beschluss vom 01.02.2017 hat der Bundesgerichtshof diese Frage nun bejaht.

Verfahrensgang:
Bei den Verfahrensbeteiligten handelt es sich um geschiedene Eltern, die sich das Sorgerecht für ihren im Jahre 2003 geborenen Sohn teilen. Bislang lebte der Sohn überwiegend bei der Mutter, besuchte seinen Vater jedoch aufgrund einer im Jahre 2013 getroffenen Umgangsregelung alle 14 Tage an den Wochenenden (sog. Residenzmodell). Der Umgang während der Ferienzeiten sollte von Mal zu Mal einvernehmlich geregelt werden.

Im Rahmen des Verfahrens strebte der Vater eine neue Umgangsregelung an, die es ihm ermöglicht, seinen Sohn jede zweite Woche vollständig zu sich zu nehmen und auch die Ferienzeiten und Feiertage in gleichem Umfang wie die Kindesmutter mit ihm zu verbringen (sog. Wechselmodell). Das Amtsgericht Schwabach (Beschl. v. 10.09.2015 – 1 F 280/15) wies den Antrag jedoch zurück, die hiergegen bei dem OLG Nürnberg eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Beschl. v. 09.12.2015 – 11 UF 1257/15). Zur Begründung seiner Entscheidung führte das OLG Nürnberg an, das Wechselmodell könne aus rechtlichen Gründen nicht angeordnet werden, weshalb auch von einer persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen worden sei. Das Umgangsrecht diene nicht der gleichberechtigten Teilhabe beider Eltern am Leben ihrer Kinder, sondern solle es dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebe, ermöglichen, die Entwicklung des Kindes zu verfolgen, die Beziehung zu ihm aufrecht zu erhalten und einer Entfremdung vorzubeugen. Umgangsanordnungen müssten ihre Grenze spätestens dort finden, wo sie zu einer Änderung oder Festlegung des Lebensmittelpunkts des Kindes führten. Dies sei jedenfalls bei Anordnung des Wechselmodells der Fall sei (OLG Nürnberg aaO). Gegen diese Entscheidung legte der Kindesvater mit Erfolg Rechtsbeschwerde ein.

Die Entscheidung des BGH
Zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung verwies der BGH auf die Vorschrift des § 1684 BGB (vgl. Beschl. v. 01.02.2017 – XII ZB 601/15). Dort heißt es wie folgt:

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. (…)

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. (…)

Ferner verwies das Gericht auf die Vorschrift des § 159 Absatz 1 FamFG, wonach ein Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, persönlich anzuhören ist. Dies gilt gem. Absatz 2 der Vorschrift auch für ein jüngeres Kind, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung seien oder eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt sei. Die Neigungen, Bindungen und der Kindeswille seien nach gewichtige Gründe des Kindeswohls, so der BGH. (BGH aaO).

Seiner Auffassung nach lasse sich aus der Vorschrift keine gesetzliche Festlegung auf das Residenzmodell ableiten. Dass sich die gesetzliche Regelung an dem Modell orientiere, ließe nur den Rückschluss zu, dass der Gesetzgeber die praktisch häufigste Gestaltung als Ausgangspunkt gewählt habe. Es bedeute nicht, dass er das Residenzmodell als ein – andere Betreuungsmodelle ausschließendes – gesetzliches Leitbild festlegen wollte.

Eine zum Wechselmodell führende Umgangsregelung stehe auch mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang. Mutter und Vater seien gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge, dementsprechend halte sich die in diesem Modell praktizierte Betreuung in dem vorgegebenen Kompetenzrahmen.

Entscheidung nach Lage des Einzelfalls
Folglich sei über die Anordnung des Wechselmodells nach Lage des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. Wichtigster Maßstab sei dabei das Kindeswohl unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern. Zentrale Gesichtspunkte des Kindeswohls stellten laut BGH bislang die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie Beachtung des Kinderwillens dar. Die Kindeswohldienlichkeit des Wechselmodells setze zudem die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus. Ein Konsens der Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell sei hingegen keine Voraussetzung.

Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung des Wechselmodells
Nach alledem sei das Wechselmodell anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspreche. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen zum Wohl des Kindes gehöre. Jedoch stelle das Wechselmodell höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind, das bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendele und sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- bzw. umzustellen habe. Vor diesem Hintergrund sei aufseiten des Kindes das Wechselmodell nur in Betracht zu ziehen, wenn eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen bestehe. Zwischen den Eltern ergebe sich ein erhöhter Abstimmungs- und Kommunikationsbedarf, der geeignete äußere Rahmenbedingungen, so etwa eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte, die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen und eine entsprechende Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft der Eltern voraussetze.

Im vorliegenden Falle vermochte der BGH jedoch keine abschließende Entscheidung nach vorstehenden Grundsätzen zu treffen, da das betroffene Kind weder im Rahmen des erst-, noch des zweitinstanzlichen Verfahrens angehört worden war. Vor diesem Hintergrund hob der BGH die Entscheidung des OLG Nürnberg auf und verwies das Verfahren dorthin zurück.

Fazit:
Das Wechselmodell wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vom Gesetz nicht ausgeschlossen und kann grundsätzlich auch gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnet werden. Maßgeblich ist das im konkreten Einzelfall durch umfassende gerichtliche Aufklärung, welche grundsätzlich die persönliche Anhörung des Kindes beinhaltet, zu ermittelnde Kindeswohl. Darüber hinaus setzt die Anordnung des Wechselmodells eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft zwischen den Eltern voraus.