Rechtsanwältin Jutta Gass
Am Stadtgarten 6, 55469 Simmern
Tel: 06761 14785
info@anwaltskanzlei-gass.de

Das neue Güterrecht für Ehen in der EU

Das neue Güterrecht für Ehen in der EU

Die Menschen werden mobiler, Familien und Ehen internationaler. Die EU hat das eheliche Güterrecht vereinheitlicht. Damit soll bei der Scheidung von Paaren mit unterschiedlichen Pässen und gemeinsamem Vermögen der Krach ums Geld verhindert werden.

Wie wird im Fall der Scheidung unser eheliches Vermögen aufgeteilt? Die Suche nach einer Antwort sorgt zwischen zerstrittenen Paaren für zusätzlichen Zündstoff.

Besonders, wenn wegen unterschiedlicher Nationalitäten unterschiedliches Recht angewandt werden kann. Die neue Güterrechtsverordnung der Europäischen Union (EU) will Abhilfe schaffen. Fragen und Antworten zur neuen Regel:

Für wen gilt die EU-Güterrechtsverordnung?

Sie ist seit dem 29. Januar 2019 in Kraft. Deshalb gilt sie automatisch für alle Paare, die seit diesem Datum geheiratet haben. Voraussetzung ist, dass die Ehe einen sogenannten Auslandsbezug hat. Der ist gegeben, wenn die Partner unterschiedliche Staatsangehörigkeit haben, der Wohnsitz in verschiedenen Ländern liegt oder sie Vermögen im Ausland haben.

Die einheitliche Verordnung wenden 18 der 28 EU-Staaten an.

Was regelt die Verordnung und was nicht?

Bei binationalen Ehen oder Eheschließungen im Ausland musste bislang geklärt werden, ob deutsches oder anderes nationales Recht anzuwenden ist. Die neue Vorgabe klärt, welche Rechtsordnung für das sogenannte eheliche Güterrecht greift und welches Gericht zuständig ist.

Scheidung, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorgerecht für Kinder – all das erfasst die Vorgabe allerdings nicht. Sie bezieht sich ausschließlich auf den Güterstand.

Was hat sich geändert?

Bisher galt vorrangig gemeinsames Heimatrecht zum Zeitpunkt der Heirat. Waren beide Partner Italiener, galt italienisches Güterrecht. Seit Ende Januar spielt die Staatsangehörigkeit nur noch eine untergeordnete Rolle. Stattdessen unterliegen beide Ehegatten dem Recht an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort.

In der Praxis zählt in der Regel der erste gemeinsame Wohnsitz. Für ein deutsches Paar zum Beispiel, das direkt nach der Hochzeit nach Brüssel geht, greift automatisch belgisches Recht. Für ein österreichisch-niederländisches Paar in München würde etwa deutsches Güterrecht gelten. Auch dann, wenn einer der Partner in der Trennungsphase in seine Heimat zurückkehrt.

Was heißt erster gemeinsamer Aufenthalt?

Das ist gleich Leben in der gemeinsamen Wohnung. Wie viele Tage, Wochen oder Monate Eheleute unter einem Dach wohnen sollen, um das Kriterium „erster gemeinsamer Aufenthalt“ zu erfüllen, lässt die EU-Verordnung jedoch offen. Das muss erst noch in der Praxis vor Gericht geklärt werden, wenn ein Paar sich trennt.

Ist die Verordnung bindend oder gibt es andere Optionen?

Die EU-Regel gilt innerhalb der 18 Staaten, die die Verordnung anwenden. Eheleute können sich aber per Rechtswahl auf eine andere Lösung einigen. Dazu brauchen sie einen Ehevertrag. In dem Dokument legen sie selbst fest, welches nationale Güterrecht angewendet werden soll. Es besteht die Wahl zwischen dem Recht eines der Heimatstaaten und dem Recht des Landes, in dem beide oder ein Partner zum Zeitpunkt der Wahl üblicherweise leben.