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Arbeitgeber darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen

Das LAG München hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen, gemäß § 106 Satz 1 GewO grundsätzlich berechtigt ist, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen.

Der Arbeitnehmer war als Grafiker in Vollzeit beschäftigt. Seit Dezember 2020 arbeiteten die sonst im Büro tätigen Mitarbeiter aufgrund Erlaubnis des Geschäftsführers an ihrem jeweiligen Wohnort mit Ausnahme des Sekretariats, das im eingeschränkten Umfang vor Ort im Büro in München anwesend blieb. Mit Weisung vom 24.02.2021 hat der Arbeitgeber gegenüber dem Kläger angeordnet, die Tätigkeit als Grafiker wieder unter Anwesenheit im Büro in München zu erbringen. Der Arbeitnehmer wollte mit seiner Klage erreichen, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet wird und diese Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen zu unterbrochen werden darf.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV. Aus § 106 S. 1 GewO lasse sich keine Pflicht des Arbeitgebers herleiten, sein Direktionsrechts im Rahmen billigen Ermessens in der gewünschten Weise auszuüben. Die Konkreti- sierung der Arbeitspflicht sei Sache des Arbeitgebers. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeinen Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause würden einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegenstehen.

Das LAG München hat diese Entscheidung bestätigt und ausgeführt, dass der Arbeitgeber unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen durfte. Der Arbeitsort war weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Pateien auf die Wohnung des Verfügungsklägers festgelegt. Das Recht, die Arbeitsleistung von zuhause zu erbringen, habe im Februar 2021 auch nicht gem. § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO bestanden.

Nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittele diese Vorschrift kein subjektives Recht auf Homeoffice. Die Weisung habe billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden. Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen und der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren. Das Urteil vom 26.08.2021, Az. 3 SaGa 13/21 ist rechtskräftig.

Ein paar Dinge über die Scheidung!

Parallel zum Herzschmerz gilt es nun, das Leben neu zu ordnen. Neben dem Kummer wird das Ende der Ehe auch noch durch Mythen um aufwendige Gerichtsverfahren, Vermögensteilung oder auch um die Frage, wer wem wie lange Unterhalt zahlt, belastet. Hier ein paar Fakten und Vorurteile rund ums Thema:

Gehört Eheleuten nach der Hochzeit alles zur Hälfte?

Alles Hab und Gut, das ein Ehepartner vor der Heirat eigens besitzt und während der Ehe dazu erwirbt, ist auch in und nach der Ehe dessen Alleineigentum. In Deutschland gilt ohne Ehevertrag automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung wird für jeden Ehegatten getrennt ermittelt, welchen Zugewinn beide während der Ehe erwirtschaftet haben. Derjenige, der einen höheren Zugewinn hat, muss dem anderen die Hälfte des Mehrbetrages abgeben. Die aufwendige Berechnung dazu führe ich als Fachanwältin für Familienrecht gerne für Sie durch. Außen vor beim Zugewinnausgleich bleiben Erbschaften und Schenkungen an einen der Partner. Sie werden zum Anfangsvermögen gerechnet. Sie wirken sich nur dann beim Zugewinn aus, wenn es zu Wertsteigerungen kommt.

Allerdings ist der Zugewinnausgleich nicht zwingend. Den entliebten Eheleuten steht es grundsätzlich vollkommen frei, wie sie die erwirtschafteten Güter bei einer Scheidung verteilen. Erst bei einem Streit über die Aufteilung der Vermögenswerte wird der Zugewinnausgleich juristisch vollzogen. Zudem muss überhaupt Vermögen vorhanden sein.

Was gilt im Trennungsjahr?

Bevor eine Scheidung überhaupt vollzogen werden kann, müssen scheidungswillige Eheleute zunächst das Trennungsjahr hinter sich bringen. Nunmehr getrennt von Bett und Tisch, soll jeder für sich überprüfen, ob die Ehegemeinschaft wirklich gescheitert ist. Doch auch wenn sich mancher Ex-Partner währenddessen schon frei und ungebunden fühlt: Er oder sie ist es nicht. Rechtlich gesehen besteht die Ehe auch während des Trennungsjahres fort. Gewinnt einer der Eheleute in dieser Zeit im Lotto, zählt der Gewinn zum innerhalb der Ehe erzielten Vermögen und unterliegt somit auch dem Zugewinnausgleich. Dies hat der Bundesgerichtshof höchstrichterlich entschieden (Az.: BGH XII ZB277/12).

Was passiert mit etwaigen Schulden?

Nach der gleichen Logik haftet jeder Ehegatte ebenso alleine für die eigenen Schulden. Davon ausgenommen sind „Geschäfte des täglichen Lebens“, unter die etwa Rechnungen für Öl, Gas und Strom fallen. Auch Kosten für die gemeinsame Lebenshaltung wie Einkäufe oder Arztrechnungen zählen dazu, aber nicht etwa Darlehen, die nur von einem Ehegatten unterschrieben worden sind.

Wann ist ein Versorgungsausgleich fällig?

Scheitert eine Ehe, beginnt das große Rechnen. Neben etwaigen Unterhaltskosten und dem Aufteilen während der Ehe erworbener materieller Güter ist auch meist ein Versorgungsausgleich fällig. Es sei denn, dieser wurde nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Ist dem nicht so, werden durch das Familiengericht alle während der Ehe erworbenen Rentenansprüche beider Eheleute je zur Hälfte geteilt und miteinander verrechnet. Dies gilt für die gesetzliche wie für die private Rentenversicherung, für die betriebliche Altersversorgung und auch Pensionsansprüche aus einem Beamtenverhältnis. Bei Ehen, die nicht länger als drei Jahre gehalten haben und auch bei krassem Fehlverhalten eines Ehepartners entfällt der Ausgleich meist.

Ansonsten dient der Versorgungsausgleich dazu, Ungleichheiten im Erwerbsleben der Eheleute auszugleichen – beispielsweise wenn die Frau sich überwiegend um die gemeinsamen Kinder kümmert, kein eigenes Einkommen hat und dadurch weniger in die Rentenkasse einzahlt. Dann wird bei der Rente und beim Unterhalt per Gesetz dafür gesorgt, dass dieser Einsatz für die Familie demjenigen Partner nicht zum Nachteil gereicht.

Zu beachten ist, dass beim Versorgungsausgleich nur Ansprüche berücksichtigt werden, von denen das Gericht auch weiß. Zwar muss jeder Ehepartner dem Gericht alle Versorgungsträger nennen, bei denen er Anwartschaften hat, welche dann vom Gericht an den anderen Partner zur Kontrolle übermittelt werden. Wurde allerdings eine Anwartschaft vergessen und bleibt vom baldigen Ex-Gatten unbemerkt, führt dies nachträglich zu keiner Änderung des festgelegten Versorgungsausgleichs.

Grundsätzlich können Ehepaare aber auch eigene Vereinbarungen zur Gestaltung ihrer Altersversorgung im Falle einer Scheidung treffen. Diese müssen, um vor Gericht Bestand zu haben, von einem Notar beurkundet sein. Derart kann ein Versorgungsausgleich auch ganz ausgeschlossen werden. Allerdings wird dies vor Gericht nur dann anerkannt, wenn es einen vergleichbaren Ausgleich gibt. So soll vermieden werden, dass ein Partner stark benachteiligt wird oder im Alter staatliche Hilfe benötigt.

Muss vor der Hochzeit ein Ehevertrag geschlossen werden?

Ein Ehevertrag regelt häufig unter anderem, wie das gemeinsame Vermögen nach Auflösung einer Ehe aufgeteilt wird. Entgegen der landläufigen Meinung können Verheiratete eine solche Vereinbarung auch noch während einer Ehe besiegeln und gegebenenfalls ändern. Jeder hat und behält und verwaltet sein Vermögen, wie er will, ohne den anderen fragen zu müssen. Dringend notwendig ist ein Ehevertrag, wenn ein Ehegatte ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung hat, Kaufmann oder Freiberufler ist oder wenn ein Ehepartner im Betrieb des anderen mitarbeitet oder beide im selben Betrieb arbeiten und nur ein Ehepartner Inhaber ist. Grundsätzlich herrscht in einem Ehevertrag Gestaltungsfreiheit. In einem gesetzlichen Rahmen. Wann der überschritten wird, ist allerdings nur vage formuliert. Unwirksam ist so ein Vertrag dann, wenn die Lasten so ungleich verteilt sind, dass sie den ehelichen Verhältnissen in keiner Weise gerecht werden. Bestimmungen dürfen nicht den „guten Sitten“ widersprechen oder zulasten Dritter gehen.

Dringend zu empfehlen sind Eheverträge ebenfalls, wenn die Partner verschiedene Nationalitäten haben. Hier sollte mindestens festgelegt werden, welches nationale Recht bei einer Trennung gilt. Gültig ist ein Ehevertrag im Übrigen nur, wenn er durch einen Notar beurkundet wird. Wird kein entsprechender Vertrag geschlossen, gilt wie beschrieben der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wer zu Beginn seiner Ehe hingegen Gütertrennung vereinbart hat, kann sich während dieser ohne Wenn und Aber an seinem Lottogewinn allein erfreuen, auch ohne auf das Wohlwollen des Ex-Partners angewiesen zu sein.

Muss man sich überhaupt scheiden lassen?

Nein. Aber auch wer sich trotz jahrelanger Trennung und möglicher Gütertrennung nicht scheiden lassen möchte, sollte beachten, dass der Fortbestand der Ehe mit Konsequenzen verbunden sein kann – Stichwort Erbrecht und Unterhalt.

Landen mit dem Gang zum Anwalt die Streitigkeiten langwierig und teuer vor Gericht?

Nein, nicht unbedingt. Denn Rechtsberatung rund um eine Scheidung bedeutet nicht automatisch, dass hohe Kosten für Anwalt und Gericht auf einen zukommen. Viele Angelegenheiten lassen sich ohne großen Aufwand klären. Ein jahrelanges Verfahren ist für den Anwalt weder finanziell lukrativ noch inhaltlich reizvoll. Ich möchte das Anliegen meines Mandanten möglichst zielstrebig und schnell bearbeiten. Es ist im Sinne aller, Konflikte zu deeskalieren und frühzeitig zu beenden. Wenn die Streitparteien ihre Rechte kennen, ergeben sich die besten Lösungen. Aber Eheleute können ihre Scheidung nur mit anwaltlicher Hilfe vor dem Familiengericht über die Bühne bringen.

Können Scheidungswillige einen Anwalt teilen?

Grundsätzlich ja. Allerdings darf ein Anwalt immer nur einen Ehepartner vertreten. Die andere, nicht anwaltlich begleitete Person kann an den Gesprächen teilnehmen. Jedoch erhält sie keine auf ihre Interessen zugeschnittene Beratung. Besteht über die Trennungsmodalitäten weitestgehend Einigung zwischen den Ehegatten, können diese nur die Dienste eines Anwalts in Anspruch nehmen. Eine solche Konstellation kommt infrage, wenn nicht viel geregelt werden muss und kein wesentlicher Streit besteht. Das Scheidungsverfahren gestaltet sich kostengünstiger, wenn nur ein Anwalt bezahlt werden muss. Bei einer komplexen Ausgangssituation benötigen allerdings meist beide Parteien jeweils einen Anwalt.

Ist eine Scheidung gegen den Willen des anderen erst nach drei Jahren Trennung möglich?

Nein, bereits nach einjähriger Trennung kann ein Ehegatte einen Scheidungsantrag stellen. Die scheidungswillige Partei muss den Richter dann überzeugen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zerrüttet ist und sich nicht wieder herstellen lässt. Im Härtefall, etwa wenn schwerer Ehebruch, schwere Misshandlungen oder Morddrohungen nachgewiesen werden, kann eine Ehe auch vor Ablauf des ersten Trennungsjahres geschieden werden.

Muss der Ehegattenunterhalt nur im ersten Trennungsjahr gezahlt werden?

Je nach der Dauer der Ehe und deren Umständen ist in der Regel auch nach Ablauf des ersten Trennungsjahres Unterhalt zu gewähren, der unter Umständen befristet werden kann. Der vermögendere Gatte muss dem wirtschaftlich Schwächeren im ersten Jahr der Trennung ohne Wenn und Aber Trennungsunterhalt zahlen. Ist dieses Jahr vorüber, hat sich der unterhaltsbedürftige Ehepartner eigenverantwortlich um Einkommensmöglichkeiten zu kümmern. Tut er das nicht, kann ihm fiktives Einkommen angerechnet werden. Es ist jedoch auch dann noch Ehegattenunterhalt zu zahlen, wenn beide in Vollzeit arbeiten und dennoch Einkommensunterschiede vorliegen.

Gilt ein Unterhaltsverzicht auf einem Bierdeckel?

Nein, einen Unterhaltsverzicht auf einer einfachen Notiz, einem Zettel oder gar einem Bierdeckel bestätigen zu lassen, ist seit Jahren vor der Scheidung nicht mehr möglich. Mittlerweile gibt es Formerfordernisse. Entweder muss der Unterhaltsverzicht von einem Notar schriftlich festgehalten oder von einem Gericht protokolliert werden.

Können Eltern zum Umgang mit ihrem Kind gezwungen werden?

Eltern stehen grundsätzlich in der Pflicht, ihr Kind zu pflegen und zu erziehen. Das gilt auch, wenn sie sich trennen. Möchte ein Elternteil jedoch partout keinen Umgang mit seinem Kind, kann es dem Kindeswohl zuwider laufen, ihn dennoch dazu zu zwingen. Da der unfreiwillige Umgang von Mutter oder Vater also schädlich für das Kind sein könnte, wird von einem Umgangszwang abgesehen. Unterhalt für das Kind muss aber in aller Regel dennoch gezahlt werden

Beim Pflichtteil aufgepasst: Verjährungsfristen bei der Erbschaft

Unter dem Begriff »Verjährung« versteht man die gesetzlich vorgegebene Frist, in der ein Anspruch geltend gemacht werden muss. Je nach Anspruch kennt das BGB unterschiedlich lange Verjährungsfristen.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf einen zu ermittelnden Geldbetrag, der sofort mit dem Tod des Erblassers fällig (§ 2317 Abs. 1 BGB) ist und in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjährt, an dem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und seiner Enterbung erfahren hat, spätestens aber 30 Jahre nach dem Erbfall. Der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist ist jedoch erst der 1. Januar des folgenden Jahres.

Einen Anspruch auf den Pflichtteil eines Erbes haben lediglich die engsten Verwandten des Erblassers. Im Erbfall pflichtteilsberechtigt sind gemäß § 2303 BGB

  • alle Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel und Urenkel) – ehelich, außerehelich, mit Legitimierung und adoptiert,
  • der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie
  • die Eltern des Verstorbenen.

Selbst wenn der Pflichtteilsberechtigte die Summe, die ihm aus seinem Pflichtteilsrecht zusteht, nicht beziffern kann, hindert dies die Verjährung nicht. Das Gesetz sieht hier mit § 2314 BGB einen Auskunftsanspruch vor, der den Pflichtteilsberechtigten in die Lage versetzen soll, diese Bezifferung vorzunehmen.

Der Pflichtteilsberechtigte muss rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist entweder bei Gericht Klage einreichen oder eine rechtsverbindliche Erklärung des Erben erlangen, in der dieser den Bestand des Pflichtteilsanspruches anerkennt. Die bloße Aufforderung zur Zahlung oder zur Anerkennung des Pflichtteilsanspruches reicht also nicht aus.

Unterlässt er dies und beruft sich der Pflichtteilsschuldner auf die Verjährung, hat der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch verloren.

Zu Lebzeiten kann kein Pflichtteilsberechtigter Anspruch auf seinen Anteil erheben. Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht immer erst, wenn der Erblasser verstirbt. Vor allem Kinder haben kein Recht, bereits zu Lebzeiten eines Elternteils ihren Anteil zu verlangen.

Homeoffice-Pflicht – diese neue Regel gilt jetzt für Arbeitnehmer

Erst war es nur eine lockere Aufforderung, dann eine Pflicht, die die Bundesregierung in der Corona-Arbeitsschutzverordnung festlegte – und jetzt ist die Arbeit im Homeoffice noch ein Stück strenger geregelt.

Seit das geänderte Infektionsschutzgesetz auch den Bundesrat passiert hat, gilt eine neue Regel für Arbeitnehmer. Ich erkläre Ihnen, welche das ist, wann sie greift und was sonst noch beim Homeoffice gilt.

Was ändert sich mit der neuen Homeoffice-Pflicht?

Für den Arbeitgeber erst einmal wenig. Schon bevor das überarbeitete Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft trat, hatten sie ihren Beschäftigten anbieten müssen, Arbeiten im Büro und ähnliche Tätigkeiten nach Hause zu verlagern, „wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“. Daran hat sich nichts geändert.

Neu ist allerdings, dass Arbeitnehmer dieses Angebot jetzt annehmen müssen, wenn die Bundesnotbremse greift. In § 28b Abs. 7 Satz 2 IfSG heißt es dazu aber einschränkend, „soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen“.

Wann können Arbeitnehmer Homeoffice ablehnen?

Das geht relativ einfach. Denn die Gründe, die gegen die Arbeit im Homeoffice sprechen, müssen weder dringend noch erheblich sein. Es muss nur irgendeinen Grund geben.

Dazu zähle beispielsweise zu geringer Platz in der Wohnung oder fehlende technische Ausstattung. Beweise dafür müssten Arbeitnehmer nicht liefern, wohl aber eine schriftliche Ablehnung schicken. Arbeitgeber sollten den Schriftverkehr dokumentieren.

Wann können Arbeitgeber Homeoffice verweigern?

Das geht auch weiterhin, wenn der Beruf zum Beispiel noch andere Tätigkeiten beinhaltet, die im Betrieb erledigt werden müssen. Das Arbeitsministerium nennt etwa die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Materialausgabe, die Bearbeitung des Warenein- oder -ausgangs oder die Kundenbetreuung. Auch die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb könnte einem Wechsel ins Homeoffice entgegenstehen.

Zwingende betriebliche Gründe können etwa sein, dass die Tätigkeit mit virtuellen Mitteln nicht erledigt, die notwendige technische Ausstattung nicht beschafft oder die notwendige Datensicherheit im Homeoffice nicht gewährleistet werden kann.

Der schlichte Unwille, Arbeitsplätze außerhalb des Betriebs einzurichten, reiche hingegen nicht aus, um Homeoffice abzulehnen.

Was kann ich tun, wenn mein Chef Homeoffice ablehnt?

Aus der Homeoffice-Pflicht im Infektionsschutzgesetz lässt sich nun erstmals ein Rechtsanspruch auf Homeoffice ableiten – zumindest solange das neue Gesetz gültig ist. Bieten Arbeitgeber kein Homeoffice an, obwohl nichts dagegenspricht, sollten sich Arbeitnehmer zunächst beschweren und den Betriebsrat, soweit vorhanden, einschalten.

Nützt das nichts, könnten sie die zuständige Arbeitsschutzbehörde ansprechen, falls durch die Arbeit vor Ort eine konkrete Gesundheitsgefahr für sie bestehe. Auf Verlangen der Behörde muss der Arbeitgeber dann Gründe darlegen, weshalb Homeoffice nicht möglich ist.

Was kann ich tun, wenn mein Arbeitnehmer Homeoffice ablehnt?

Auch Angestellten könnten mit der neuen Regel Konsequenzen drohen – wenn sie die Arbeit zu Hause ablehnen.

Wenn ein Arbeitnehmer Homeoffice-Angebote nicht annimmt, obwohl er könnte, dann kann man darüber nachdenken, ob der Arbeitgeber ihm den Zutritt zum Betrieb verwehren kann und möglicherweise kein Gehalt zahlt für diese Zeit.

Was kann ich tun, wenn mein Chef flexible Arbeitszeiten ablehnt?

Unternehmen sollen nicht nur Homeoffice anbieten, sondern sind auch aufgefordert, wo immer möglich flexible Arbeitszeiten einzusetzen. So soll es sich zu klassischen Berufsverkehrszeiten in Bussen und Bahnen weniger ballen.

Allerdings liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er diese Maßnahme umsetzt. Tut er das nicht und halten Arbeitnehmer eine solche Gleitzeit hingegen für durchaus möglich, rate ich zu einer Beschwerde beim Betriebsrat.

Welche Vorschriften gelten bei Präsenzarbeit?

Schon seit der Arbeitsschutzverordnung gelten Verschärfungen in puncto Corona-Schutz am Arbeitsplatz. Die Beschäftigtenzahl in geschlossenen Räumen ist begrenzt. Wenn mehrere Menschen in einem Raum arbeiten, muss es mindestens zehn Quadratmeter Platz für jeden geben.

Wenn das wegen der Arbeitsabläufe nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber „durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten“ sicherstellen, heißt es in der Verordnung. Das könnten zum Beispiel Trennwände sein.

Wo auch das nicht umsetzbar ist oder der Abstand nicht eingehalten werden kann, sollen Arbeitgeber „medizinische Gesichtsmasken“ oder FFP2-Masken stellen. Das gilt auch für „Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß“, zum Beispiel da, wo wegen viel Lärm laut gesprochen werden muss.

Kommt bald ein Recht auf Homeoffice?

Ein Gesetzentwurf von Arbeitsminister Heil sieht vor, dass Arbeitnehmer auch nach der Corona-Krise das Recht bekommen sollen, einen Wunsch nach regelmäßigem mobilen Arbeiten mit ihrem Arbeitgeber zu erörtern. Ein ursprünglich angedachtes Recht auf Homeoffice allerdings ist nicht mehr geplant – die Union ist dagegen.

Das Homeoffice derzeit ist eher eine Notmaßnahme. Die Diskussion um Regelungen sollte sich auf das Homeoffice im Regelbetrieb beziehen. Dazu gehören dann auch Fragen der Erreichbarkeit und der technischen Ausstattung.

Ein Rechtsanspruch sei der falsche Ansatz. Homeoffice kann nur produktiv sein, wenn beide Seiten das für sinnvoll erachten: Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Nur mit Exit-Strategie: Die Zeit nach der Kündigung überstehen

Der Vertrag ist unterschrieben, die Freude auf den neuen Job groß: Wäre da nicht noch diese komische Übergangszeit, bis die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Wie gelingt ein eleganter Abgang?

Auf zu neuen beruflichen Zielen: Wer den Job wechselt, macht das in der Regel nicht von heute auf morgen. Meist gilt es, die oft dreimonatige Kündigungsfrist bis zum Abgang aus dem derzeitigen Unternehmen zu überstehen.

Gerade wenn das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber angespannt ist oder die Kündigung gar nicht gutgeheißen wird, kann das schwierig werden.

Einfache Lösung: Sich krankmelden? Bloß nicht, besser ist es, weiter wie bisher zur Arbeit zu kommen und den Lebensabschnitt mit Stil und Würde zu beenden.

Kurze Selbst-Reflexion nach der Kündigung

Jobwechsler sollten nach einer Kündigung kurz in sich gehen und sich fragen, welches Bild von sich selbst sie im Unternehmen nach ihrem Abgang hinterlassen möchten. Selbst wenn es in den zurückliegenden Wochen und Monaten möglicherweise viel Streit und Unmut gab, ist es wichtig, auch in der letzten Phase weiter korrekt zu arbeiten, pünktlich zu erscheinen sowie sich wertschätzend und respektvoll zu verhalten. Man muss sich immer vor Augen führen, dass der letzte Eindruck im Gedächtnis anderer haften bleibt.

Es ist außerdem nicht ausgeschlossen, dass man Kolleginnen und Kollegen oder Führungskräften im Laufe seiner Karriere wiederbegegnet. Oft sieht man sich im Leben zweimal. So kann es sein, dass beispielsweise die Führungskraft einige Zeit später in gleicher Funktion in die Firma wechselt, zu der man selbst geht. Vielleicht möchte man sogar selbst einigen Jahren zum ehemaligen Arbeitgeber zurückkehren.

Nicht zu viel über den neuen Job preisgeben

Ansonsten lieber den Ball in der Zeit nach der Kündigung möglichst flach halten. Jetzt nicht nachtreten im Streit mit der Führungskraft oder gegenüber Mitarbeitenden triumphierend auftreten nach dem Motto: Hach, bei meinem künftigen Arbeitgeber bekomme ich viel mehr Geld und habe bessere Arbeitsbedingungen.

Jobwechsler sollten auch nicht unbedingt den Namen ihres neuen Arbeitgebers nennen, weder gegenüber Kollegen noch gegenüber Vorgesetzten. In der Zeit nach der Kündigung auch keine Details über den neuen Job zu verraten. Allenfalls kann der Hinweis erfolgen, dass man beim neuen Arbeitgeber mehr Entwicklungsmöglichkeiten hat.

So frustrierend die Zeit nach der Kündigung sein mag: Geschäftsdaten mitgehen lassen oder irgendetwas zum Schaden der Firma zu manipulieren sei absolut daneben. Das kann sogar Schadenersatzansprüche und strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.

Trägt die Unternehmensleitung dem Jobwechsler auf, einen Nachfolger einzuarbeiten, dann sollte dieser das sorgfältig und gewissenhaft tun. Ein Unterlassen kann als Arbeitsverweigerung ausgelegt werden.

Exit-Strategie mit Vorgesetzten abstimmen

Wer bereits gekündigt hat, kann sich vielleicht nicht dazu aufraffen, noch mit gleichem Elan bei der Sache zu sein wie zuvor. Damit einem das aber nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, sollte man mit dem Vorgesetzten eine Exit-Strategie abstimmen. Zu klären ist dabei beispielsweise die Frage, ob es noch angebracht ist, dass der Jobwechsler an firmeninternen Meetings, bei denen es etwa um wichtige Entscheidungen geht, teilnimmt – oder ihnen fernbleibt.

Dieses Gespräch kann eine gute Gelegenheit sein, um das Thema Arbeitszeugnis zu klären. Ebenfalls offen absprechen lässt sich während des Gesprächs, was mit verbleibenden Urlaubstagen geschehen soll.

Jobwechsler können bei ihrer Chefin oder bei ihrem Chef auch offen um ein Feedback zur geleisteten Arbeit und zur eigenen Person bitten. Das kann unter Umständen dem Beschäftigten eine andere Perspektive aufzeigen und ihn weiterbringen.

Vielleicht nehmen Beschäftigte noch Tipps mit, was sie am neuen Arbeitsplatz besser machen können. Ganz wichtig: Nicht gleich von der Kündigung abrücken, wenn der Vorgesetzte einem mehr Geld bietet, damit der Beschäftigte bleibt.

Wenn nun in der Zeit nach der Kündigung der letzte Arbeitstag näher rückt, stehen viele Jobwechsler vor der Frage: Eine Abschiedsfeier oder nicht? Eine Party ist kein Muss, aber nett ist es in jedem Fall, so es denn wieder möglich ist nach der Pandemie. Vor allem wenn der Jobwechsler viele Jahre seines Berufslebens in dem Unternehmen verbracht hat, ist eine Feier oft angebracht.

Wer die Möglichkeit hat, verabschiedet sich persönlich. Auch bei der Gelegenheit sollte man nicht sagen, wer der neue Arbeitgeber ist. Wir bleiben in Kontakt – so könnte die Antwort lauten.