Rechtsanwältin Jutta Gass
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Verpflichten europäische Arbeitszeitrichtlinien auch deutsche Unternehmen?

Verpflichten europäische Arbeitszeitrichtlinien auch deutsche Unternehmen?

Ein Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der eine Art Rechtsgutachten und Entscheidungsvorschlag für den EuGH erarbeitet und veröffentlicht, geht in seinen Schlussanträgen vom 31. Januar 2019 in der Rechtssache C-55/18 davon aus, dass die europäischen Arbeitszeitrichtlinien und die EU-Grundrechtscharta Unternehmen zu einer umfassenden Arbeitszeiterfassung verpflichten.

Die deutschen Regelungen sehen das bislang nicht vor.

Was gilt bislang nach deutschen Gesetzen?

Eine Dokumentation der Arbeitszeiten ist derzeit – bußgeldbewehrt bis 30.000 Euro – nach dem Mindestlohngesetz für Minijobber außerhalb von Privathaushalten und für bestimmte Branchen (gemäß Paragraf 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes) vorgesehen. Für die Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse gilt sonst nur Paragraf 16 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz, nach dem Arbeitgeber alle über die zulässige Höchstarbeitszeit von 8 Stunden/Tag aufzeichnen müssen. Kommt die Aufsichtsbehörde und findet diese Dokumentation, die im Übrigen auch bei Vertrauensarbeitszeit erforderlich ist, nicht vor, riskiert der Arbeitgeber ein Bußgeld je Fall bis zu 15.000 Euro.

In allen gesetzlichen Dokumentationspflichtfällen gilt zudem eine bußgeldbewehrte Aufbewahrungspflicht von mindestens 2 Jahren.

Was kann vom EuGH an Änderungen kommen?

Würde der EuGH so entscheiden, wie vom Generalanwalt vorgeschlagen, was häufig, aber nicht zwingend der Fall ist, dann würde dies für die Unternehmen und Mitarbeitende eine erhebliche Änderung bedeuten, es müssten umfassende Arbeitszeiterfassungssysteme eingeführt werden. Überstunden und Minusstunden wären dokumentiert. Aber wäre das das Ende von Vertrauensarbeitszeit und wie lässt sich dies mit „New Work“-Grundsätzen vereinbaren? Die Zeit und wahrscheinlich vor allen Dingen die Technik werden es zeigen – zunächst wird die EuGH-Entscheidung mit Spannung erwartet. Würde der EuGH entsprechend entscheiden, müssten die nationalen Gerichte auch schon vor Tätigwerden des Gesetzgebers unionskonform auslegen und entscheiden.